Erschließungsbeiträge für Straßen

Laut Baugesetzbuch können Erschließungsbeiträge nur erhoben werden, wenn die Straße erstmals hergestellt wird, zum Beispiel beim Bau einer neuen Wohnsiedlung, die eine Verkehrsanbindung benötigt. Zudem versuchen Gemeinden nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in ihrem Bundesland über den Umweg der Erschließungsbeiträge die Anwohner weiterhin kräftig zur Kasse zu bitten. Dazu wird behauptet, dass eine mitunter schon seit Jahrzehnten genutzte Straße, durch bestimmt Baumaßnahmen jetzt erst vollständig und erstmalig hergestellt wurde. In solchen Fällen, lohnt es Rat beim VDGN einzuholen. Der VDGN hilft auch, wenn es darum geht sparsam zu bauen oder ein Beitragsbescheid zu prüfen ist.

Foto: Rainer Große

Wissenswertes zu Erschließungsbeiträgen für Straßen

Das Bundesbaugesetz definiert die Erschließung als Herstellung von Anlagen, die erforderlich sind, um Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können. Im Baugesetzbuch ist auch festgelegt, dass der Gemeindeanteil der beitragsfähigen Maßnahme mindestens 10 Prozent beträgt. Meist müssen die Anlieger also 90 Prozent zahlen. Spätere Änderungen oder Erweiterungen der Erschließungsanlagen lösen keine neue Beitragspflicht nach dem Baugesetzbuch aus. Auch Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht erschließungsbeitragspflichtig. Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage des Bundesrechts erhoben. Die Länder können die Erschließung jedoch in Landesrecht überführen und dann eigene Regelungen einführen. Bayern und Baden-Württemberg haben davon bereits Gebrauch gemacht.

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