Erschließungsbeiträge für Straßen

Laut Baugesetzbuch können Erschließungsbeiträge nur erhoben werden, wenn die Straße erstmals hergestellt wird, zum Beispiel beim Bau einer neuen Wohnsiedlung, die eine Verkehrsanbindung benötigt. Zudem versuchen Gemeinden nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in ihrem Bundesland über den Umweg der Erschließungsbeiträge die Anwohner weiterhin kräftig zur Kasse zu bitten. Dazu wird behauptet, dass eine mitunter schon seit Jahrzehnten genutzte Straße, durch bestimmt Baumaßnahmen jetzt erst vollständig und erstmalig hergestellt wurde. In solchen Fällen, lohnt es Rat beim VDGN einzuholen. Der VDGN hilft auch, wenn es darum geht sparsam zu bauen oder ein Beitragsbescheid zu prüfen ist.

Foto: Rainer Große

Wissenswertes zu Erschließungsbeiträgen für Straßen

Das Bundesbaugesetz definiert die Erschließung als Herstellung von Anlagen, die erforderlich sind, um Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können. Im Baugesetzbuch ist auch festgelegt, dass der Gemeindeanteil der beitragsfähigen Maßnahme mindestens 10 Prozent beträgt. Meist müssen die Anlieger also 90 Prozent zahlen. Spätere Änderungen oder Erweiterungen der Erschließungsanlagen lösen keine neue Beitragspflicht nach dem Baugesetzbuch aus. Auch Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht erschließungsbeitragspflichtig. Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage des Bundesrechts erhoben. Die Länder können die Erschließung jedoch in Landesrecht überführen und dann eigene Regelungen einführen. Bayern und Baden-Württemberg haben davon bereits Gebrauch gemacht.

Anwohner von einfach hergerichteten und seit Jahrzehnten genutzten Zufahrtswegen sollen

tausende Euro Erschließungsbeiträge zahlen, wenn die Straße vor ihrer Tür ausgebaut wird. Mit einer tatsächlichen Erschließung, durch die die Bebaubarkeit eines Grundstücks hergestellt

wird, hat dies nichts mehr zu tun. Für die betroffenen Grundstückseigentümer stellen diese Baumaßnahmen lediglich eine Verbesserung und damit allenfalls einen Straßenausbau dar, für den keine Beiträge mehr erhoben werden können.

Für Straßen, die bereits länger als zehn Jahre für den Verkehr genutzt werden, ist eine Veranlagung nach Erschließungsbeitragsrecht auszuschließen. Das gilt für alle Straßen, die so beschaffen sind, dass die Anliegergrundstücke mit Kraftfahrzeugen – speziell auch Fahrzeugen von Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr sowie Ver- und Entsorgungsdiensten – erreicht werden können.
Um eine solche Zehn-Jahres-Regel umzusetzen, sollten die Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, die es ihnen ermöglicht, eigene Regelungen bei den Erschließungsbeiträgen zu treffen und ihren Missbrauch zu verhindern.

Bürgerbefragung

Bernau praktiziert es schon: Nur wenn die Mehrheit der Grundstückseigentümer dem Straßenbau in der geplanten Form zustimmt, wird er durchgeführt. Dieses Vorgehen wird in einer speziellen Satzung der Kommune fixiert.

Bedarfsgerechter Ausbaustandard

Wenn gebaut wird, dann nur unter strenger Beachtung wirtschaftlicher Kriterien und insbesondere der Anwohner-Bedürfnisse. Nicht so viel wie möglich, sondern so viel wie notwendig wird gebaut.

Höherer Anteil der KommuneLaut Baugesetzbuch sind die Kommunen verpflichtet, mindestens 10 Prozent an den Erschließungskosten selbst zu tragen. Sie können ihren Eigenanteil aber erhöhen, einige Kommunen übernehmen bereits 50 Prozent. Der Anwohneranteil reduziert sich dort entsprechend auf 50 Prozent.

Erweiterte StraßenunterhaltungDie bisher locker befestigte Fahrbahn wird mit einem Asphaltstreifen überzogen. Daneben werden Mulden angelegt, um das Niederschlagswasser aufzufangen und vor Ort versickern zu lassen. Die erweiterte Straßenunterhaltung ist wesentlich kostengünstiger als ein Ausbau und für Grundstückseigentümer der betreffenden Straßen beitragsfrei. Ein freiwilliger Zuschuss der Anlieger zur Verbesserung der Straßenunterhaltung kann mit der Gemeinde vereinbart werden.

Diese Maßnahmen können in vielen Einzelfällen Entlastung für die Anwohner bringen. Sie ersetzen jedoch nicht eine grundsätzliche Regelung des Gesetzgebers, mit der Pseudoerschließungen zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Nachdem im Landtag Brandenburg die erfolgreiche Volksinitiative zur Abschaffung der Anlieger-Beiträge zum Ausbau sogenannter Sandpisten abgelehnt wurde, begann am 12. Oktober 2021 die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren (zweite Stufe der Volksgesetzgebung) . Dafür wären mindestens 80.000 Unterstützer notwendig gewesen. Letztlich haben 55.000 Brandenburger die Abschaffung von ungerechtfertigten Beiträgen für bereits vorhandene Straßen unterstützt. Das sind erheblich mehr als die Anzahl der direkt von Beitragsforderungen betroffenen Grundstückseigentümer. Beschränkungen während des Corona-Lockdowns haben eine noch größere Zustimmung verhindert. Untenstehend finden Sie dazu die Pressemitteilung des VDGN.

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