Ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn ist unerlässlich, um sich auf dem eigenen Grundstück rundum wohlfühlen zu können. Denn Streitigkeiten legen sich schnell wie ein dunkler Schleier über den Alltag. Die Erfahrungen besagen, daß gute Nachbarschaft immer auf zwei Fundamenten beruht:
1. Nachbarn sollten wissen, was sie dürfen und was nicht, was rechtens ist und was nicht. Und sie sollten sich daran halten.
2. Nachbarn sollten rechtzeitig Wege finden, Probleme aus dem Weg zu räumen.
Dabei steht Ihnen der VDGN als erfahrener Ratgeber zur Seite
Das Nachbarrecht hat zivilrechtliche Grundlagen: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer (falls diese derartige Gesetze erlassen haben) sowie örtliches Gewohnheitsrecht. Die Erfahrungen des VDGN zeigen, dass es schwerer ist zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, wenn – wie in Mecklenburg-Vorpommern – ein Landesgesetz zum Nachbarrecht fehlt. Zugleich wurzelt das Nachbarrecht im öffentlichen Recht: unter anderem im Eigentumsschutz des Artikels 14 Grundgesetz, im Baugesetzbuch oder in kommunalen Satzungen.
Damit wird schon klar: Es gibt nicht das eine alles umfassende Gesetzeswerk für das Nachbarrecht. Vielmehr ist es ein Zusammenspiel vieler verschiedener Regelungen. Die Experten des VDGN helfen dabei gern mit Ihrem Fachwissen.
Zum Nachhören: VDGN-Vizepräsident Peter Ohm beantwortet Höreranfragen zum Thema Nachbarrecht / Sendung von MDR-Sachsenradio vom 12. September 2023 (bitte anklicken).
Zum Nachlesen: VDGN-Telefonforum zum Nachbarrecht für die Sächsische Zeitung
Einige mögliche Streitpunkte
Der Nachbar baut
Grundsätzlich gilt: Der Grundstückseigentümer darf sein Grundstück nicht beliebig bebauen. Privatrecht und öffentliches Recht müssen bei jedem Bauvorhaben beachtet werden. Der Gebäudeabstand von der Grundstücksgrenze ist dabei ein wesentlicher Punkt, der den Nachbarn berührt, denn er beeinflusst zum Beispiel den Lichteinfall auf das Grundstück und die Einsichtmöglichkeit. Der Grenzabstand ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt und beträgt meistens mindestens drei Meter. Es gibt aber auch Gebäude, die laut planungsrechtlichen Vorschriften direkt an die Grenze gebaut werden müssen oder dürfen.
Streit um Einfriedungen
Besonders häufig wird über die Einfriedung von Grundstücken gestritten. Vorschriften zur Einfriedungspflicht, zum Standort und zur Beschaffenheit sowie zu den Kosten der Errichtung und Unterhaltung enthalten die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze. Weitere Vorschriften sind in den Landesbauordnungen, Bebauungsplänen und Ortssatzungen zu finden. Die Bestimmungen können also sehr unterschiedlich sein. In jedem Fall ist deshalb eine individuelle Beratung notwendig.
Ärger mit Nachbars Pflanzen
Sehr sensible Punkte sind Grenzabstände von Pflanzen, überhängende Zweige und Laubfall. Die einzuhaltenden Grenzabstände für Bäume, Sträucher, Hecken, und sonstige Gehölze sind in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen festgelegt und können je nach Bundesland, Pflanzenart und -höhe sehr unterschiedlich sein. Einheitlich durch das BGB ist indes geregelt, daß vom Nachbargrundstück überhängende Zweige oder Äste nicht geduldet werden müssen, wenn die wirtschaftliche Nutzung des eigenen Grundstücks dadurch erschwert oder verhindert wird. Laubfall von rechtmäßig angepflanzten Bäumen, muss der Nachbar in der Regel allerdings dulden.
Lärm und Gerüche von nebenan
Grundsätzlich darf laut BGB das eigene Grundstück durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und Erschütterungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Doch was heißt das im Einzelfall? Wie oft darf der Nachbar zum Beispiel grillen? Dazu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Salomonisch heißt es oft, zulässig sei ein kontrolliertes Grillen, das nicht zu einer Dauererscheinung wird. Fest steht jedoch: Mit Beginn der Nachtruhe sollte wie bei jeder anderen Party die Geräuschkulisse stark abschwellen, so daß der Nachbar nicht mehr belästigt wird. Gegenüber Kinderlärm wird indes eine recht hohe Toleranz von den Nachbarn erwartet. Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen Geräten gibt es jedoch exakt festgelegte Zeiten in der Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Nachbars Tiere nerven
Bellende Hunde sind der Dauerbrenner im Nachbarschaftsstreit. Doch gegen artgerechte Hundehaltung in der Nachbarschaft kann nichts eingewendet werden. Dazu gehört gelegentliches Bellen. Doch wann beginnt eine wesentliche Störung? Auch dazu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Einige Gerichte haben schon Zeitfenster für das Bellen festgelegt, was den Hunden jedoch kaum zu vermitteln war. Fest steht: Fühlt sich der Nachbar durch unbegrenztes Hundegebell schwer gestört, hat er einen Abwehranspruch. Beim Krähen des Hahnes ist der Ausgang eines gerichtlichen Streits ebenfalls ungewiss. Immer kommt es auf den Einzelfall und auch die Ortsüblichkeit von Tierhaltung an. Läuft die Katze gelegentlich über Nachbars Grundstück, muss das geduldet werden, eine massenhafte Ansammlung von Katzen indes nicht.