Die Feststellungserklärung

Die Feststellungserklärung muss zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Januar 2023 bei Ihrem örtlichen Finanzamt digital über das Elster-Portal eingereicht werden. Ein Benutzerkonto kann kostenlos über https://www.elster.de beantragt werden. Wenn Elster nicht zumutbar ist, kann in diesen Härtefällen ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden auf Abgabe einer schriftlichen Grundsteuererklärung. Sollten Sie dazu Unterstützung benötigen, kann Ihnen der VDGN helfen.

Folgende Angaben werden von Ihnen zur Berechnung der neuen Grundsteuer vom Finanzamt benötigt:

  • Die Steuernummer finden Sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet: 11XX/XXX/XXXXX
  • Lage des Grundstückes: Straße und Hausnummer
  • Art des Grundstückes: Ein- bzw. Zweifamilienhaus. Dies sind Wohngrundstücke, die eine bzw. zwei Wohnungen enthalten. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- bzw. Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- bzw. Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Fläche des Grundstückes (Grundbuchauszug)
  • Baujahr: Das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit. Bei vor 1949 errichteten Gebäuden wird keine genaue Jahresangabe benötigt. (Die Angaben finden sich z.B. in den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.)
  • Wohn- und Nutzfläche: Die Angaben finden sich z.B. in den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
  • Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Anzugeben ist die Anzahl der Stellplätze. Stellplätze im freien (ohne Gebäude) sind nicht einzutragen.
  • Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022

Der Hebesatz, der dann mit der Steuermesszahl und dem Immobilienwert multipliziert wird, wird von den Kommunen ab Mitte 2024 festgelegt. Ab 01. Januar 2025 erhalten Sie dann Ihren Grundsteuerbescheid.

Haben Sie Fragen zur Feststellungserklärung? Unter folgendem Link finden Sie als VDGN-Mitglied Antworten zu häufig gestellten Fragen: