Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Heizungstausch werden bislang im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem sogenannten Heizungsgesetz, geregelt. Dieses wurde unter der Ampel-Koalition verabschiedet und galt als Startschuss für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien. Nach der Abwahl der Ampel-Koalition gab es bis zuletzt große Unstimmigkeiten, wie es mit dem GEG weitergehen sollte. Die Union wollte es abschaffen, die SPD weitestgehend beibehalten. Nun hat die Bundesregierung ein Eckpunktepapier vorgelegt. Das Heizungsgesetz wird abgeschafft und durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ersetzt.

Was bislang galt
Der strittigste Punkt im GEG war die Änderung, dass seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien laufen. Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken galt die 65-Prozent-Vorgabe zu erneuerbaren Energien beim Heizen erst, wenn Städte und Gemeinden die kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt haben. Große Kommunen mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Einwohner erfahren in welchen Straßen zum Beispiel eine Fernwärmeversorgung entstehen soll. Insofern müssten Hauseigentümer erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können. Heizungen, welche ausschließlich mit Öl oder Gas betrieben werden, konnten nach den Regeln des derzeitigen Heizungsgesetzes in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, durften weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie konnten repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist. Bis die Wärmeplanung ihrer Stadt oder Gemeinde vorliegt, durften Hausbesitzer demnach weiterhin eine reine Öl- oder Gasheizung bei sich installieren lassen. Erst ab 2045 wären fossile Energieträger nicht mehr erlaubt gewesen.
Der strittigste Punkt im GEG ist die Änderung, dass seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien laufen. Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt die 65-Prozent-Vorgabe zu erneuerbaren Energien beim Heizen erst, wenn Städte und Gemeinden die kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt haben. Große Kommunen mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Einwohner erfahren in welchen Straßen zum Beispiel eine Fernwärmeversorgung entstehen soll. Insofern müssen Hauseigentümer erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können. Heizungen, welche ausschließlich mit Öl oder Gas betrieben werden, können nach den Regeln des derzeitigen Heizungsgesetzes in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist. Bis die Wärmeplanung ihrer Stadt oder Gemeinde vorliegt, können Hausbesitzer demnach weiterhin eine reine Öl- oder Gasheizung bei sich installieren lassen. Allerdings sollten Sie als Verbraucher bedenken, dass das Heizen in den kommenden Jahren durch den CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe deutlich teurer wird.
Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Davon unberührt gilt weiterhin die bisherige GEG-Regelung zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach spätestens 30 Jahren. Wer ein Eigenheim besitzt, kann laut dem aktuell geltenden Heizungsgesetz selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern er künftig heizen möchte. Dabei ist neben den Umbaumöglichkeiten und Anschaffungskosten maßgeblich, ob am Wohnort mittelfristig beispielsweise Fernwärmenetze oder Netze für Biogas oder Wasserstoff entstehen. Vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ist eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben, wie sie vom VDGN angeboten wird. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen. Der Gesetzgeber will Hausbesitzer dadurch vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.
Was soll zukünftig gelten?
Bis Ende Januar wollte die Bundesregierung ein Eckpunktepapier für ein neues Heizungsgesetz vorlegen. Dies verzögerte sich aufgrund von Unstimmigkeiten in der Koalition. Ende Februar wurde dann das Eckpunktepapier veröffentlicht – das Heizungsgesetz wird abgeschafft und durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ersetzt. Zentrale Inhalte sind dabei, dass die 65-Prozent-Regelung gestrichen wird. Eigenheimer können in Zukunft wieder komplett frei entscheiden, welche Heizungsoption für sie individuell die beste ist. Bestehende Heizungen können weitergenutzt werden – es besteht kein Tauschzwang mehr. Das neue Gesetz ist somit technologieoffener, flexibler und praxistauglicher.
Muss im Gebäudebestand eine Heizung ausgetauscht werden, liegt auch hier die Entscheidung beim Eigentümer, welche Heizungsoption zu wählen ist. Die Eigenverantwortung wird gestärkt, denn Eigenheimer können selbst am besten beurteilen, welche Heizform die richtige ist.
Das Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird bis 2029 sichergestellt, sodass für Umbaumaßnahmen ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung erhofft sich durch die neue Klarheit ein Ende der abwartenden Haltung bei Investitionsentscheidungen und dass eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Künftig können auch wieder Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, wenn diese zu einem bestimmten Anteil CO2-neutrale Brennstoffe nutzen. Ab 2029 wird mit einem Anteil von 10 Prozent begonnen. Bis 2040 wird dieser Anteil in drei Schritten erhöht werden (Bio-Treppe).
Weitere Inhalte:
- Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen und wird für Kommunen unter 15.000 Einwohnern deutlich einfacher
- Mit dem GEG werden die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) eins zu eins umgesetzt, wobei Spielräume ausgeschöpft werden sollen
- Der klimafreundliche Aus- und Umbau von Wärmenetzen wird vorangetrieben. Fernwärmepreise sollen bezahlbar bleiben sowie Rahmenbedingungen für Investitionen in Netze verbessert werden
Wärmepumpe – wo lohnt es sich wirklich?
Wenn Sie aktuell darüber nachdenken sich eine Wärmepumpe anzuschaffen, gibt es einiges zu bedenken, denn jedes Haus, jede Wohnung und jede Lebenssituation ist sehr individuell. Daher möchten wir Ihnen gerne einige grundlegende Informationen übermitteln, die für oder gegen eine Wärmepumpe sprechen. Allgemein lässt sich sagen, dass sich eine Wärmepumpe besonders in gut gedämmten Neubauten und energetisch sanierten Altbauten mit idealerweise einer Flächenheizung wie einer Fußbodenheizung lohnt. In gut gedämmten Häusern mit einer der Energieeffizienzklassen A+, A, B, C und D sind Wärmeverluste so gering, was eine effiziente Nutzung ermöglicht. Insofern sind gerade moderne Neubauten oft für Wärmepumpen ideal, da sie einen relativ geringen Heizbedarf haben und meist mit Fußbodenheizung ausgestattet sind. Auch in älteren Gebäuden kann sich eine Wärmepumpe lohnen, wenn sie gut gedämmt sind und die Fenster modernisiert wurden, um Wärmeverluste zu vermeiden. In der Kombination mit einer eigenen Photovoltaikanlage können die Stromkosten erheblich gesenkt werden, sodass die Wirtschaftlichkeit erhöht wird.
Wärmepumpe – wo lohnt es sich nicht?
Es gibt allerdings auch einige Fälle in denen von einer Wärmepumpe abzuraten ist. Bei ineffizienten oder schlecht gedämmten, bzw. isolierten Gebäuden (oftmals ab Klasse F) reicht die Wärmepumpe möglicherweise nicht aus, um den Wärmebedarf zu decken. Insofern steigt der Wärmebedarf, was zu einem hohen Stromverbrauch führt, wodurch die Stromkosten steigen. Ist der generelle Energiebedarf recht hoch, sollte vorab über eine energetische Sanierung nachgedacht werden. Luft-Luft-Wärmepumpen sind zwar für einen geringen Platzbedarf geeignet, funktionieren aber nicht überall erfordern Luftdurchführungen. Erdwärmepumpen hingegen benötigen viel Platz, was gerade in städtischen Gebieten oder bei kleinen Grundstücken problematisch werden kann. Ebenso arbeitet eine Wärmepumpe bei hohen Vorlauftemperaturen ab circa 50 Grad weniger effizient. Zu beachten ist auch der Aspekt des Lärmschutzes was bei Reihenhäusern oder in dicht bebauten Gebieten ein Problem darstellen kann, wenn Lärmschutzvorschriften eingehalten werden müssen. Hinzu können hohe Anschaffungs- und Installationskosten auf Sie zukommen, vor allem wenn neben der Wärmepumpe ein neues Heizsystem oder umfangreiche Umbauten wie der Einbau einer Fußbodenheizung notwendig sind.