Abgabe der Feststellungserklärung

Der Countdown läuft: Ab dem 01. Juli sind alle Immobilienbesitzer, also Eigenheimer, Wohnungseigentümer und Besitzer auch von unbebauten Grundstücken, verpflichtet, ihre Erklärung zur Grundsteuer beim Finanzamt einzureichen. Bis zum 31. Januar 2023 ist Zeit. Wer diese Frist verstreichen lässt, dem drohen Säumnisgebühren.

Die sogenannte Feststellungserklärung wird über das digitale Portal Elster-Portal https://www.elster.de eingereicht. Ein Benutzerkonto für das Online-Finanzamt kann kostenlos über das Elster-Portal beantragt werden. Die Zustellung des Zugangscodes mit der Post dauert aber bis zu drei Wochen. Mit dem Benutzerkonto dürfen auch andere Erklärungen wie Einkommenssteuer oder Erklärungen für Angehörige elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Umgekehrt können Sie auch ein Benutzerkonto eines Ihrer Angehörigen für die Abgabe der Grundsteuererklärung nutzen. Alternativ steht Privateigentümern das Portal des Bundesfinanzministeriums Grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de zur Verfügung, das im Vergleich zu ELSTER deutlich einfacher ist.

Wie muss der Härtefall begründet werden?

Was ist aber, wenn ich weder einen Internetzugang habe oder damit nicht umgehen kann? Dann, so die Finanzämter, greift die Härtefallregel. Den VDGN erreichten gerade zu dieser Frage zahlreiche Anrufe. Ein Antrag dafür kann formlos per E-Mail, schriftlich oder telefonisch bei Ihrem Finanzamt gestellt werden. Damit der Härtefallregelung zugestimmt wird, muss der Steuerpflichtige nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder eingeschränkt in der Lage sein, das digitale Elster-Portal zu nutzen oder der finanzielle Aufwand etwa für die Einrichtung eines Internetanschlusses samt Kauf eines Endgerätes ist zu hoch. In diesen Fällen werden die schriftliche Unterlagen zur Grundsteuererklärung ab Ende Juni per Post zugeschickt. Außerdem liegen in Berlin und Brandenburg die Formulare in den Finanzämtern aus, so das Finanzministerium Brandenburg und die Berliner Senatsfinanzverwaltung. Mit Ihrer Steuernummer können Sie dann vor Ort die schriftlichen Unterlagen zur Feststellungserklärung direkt abholen, wenn Sie die Voraussetzungen als Härtefall erfüllen. In Brandenburg ab dem 20. Juni und in Berlin ab dem 27. Juni.