Kleingärten erfahren aktuell einen immer stärkeren Zuspruch. Sie sind die letzten bezahlbaren grünen Oasen und ein Domizil für umweltgerechtes und naturnahes Gärtnern, Orte für Gleichgesinnte zur Entspannung und aktiven Erholung und bieten auch – aber nicht nur – für den etwas schmaleren Geldbeutel die Möglichkeit, Freizeit in der Natur zu verbringen.
Unabhängige Beratung
Dennoch ist die Bewirtschaftung eines Kleingartens an Regeln gebunden, deren Nichtbeachtung auch großen Ärger einbringen kann. Festlegungen für die Größe und Ausstattung von Lauben enthält das Bundeskleingartengesetz. Bezüglich des Anteils der für den Anbau von Obst und Gemüse kleingärtnerisch zu nutzenden Bodenfläche gibt es konkrete rechtliche Vorgaben. Möglichkeiten der Freizeitgestaltung werden durch Gartenordnungen der Vereine vorgegeben und vielleicht eingeschränkt. Im Alltag können sich daraus Konflikte ergeben, wenn der Pächter, seine Nachbarn oder auch kleingärtnerische Organisationen unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung derartiger Festlegungen haben.
Als VDGN möchten wir Ihnen durch eine unabhängige, sachliche und fachkundige Beratung bei der Konfliktbewältigung helfen. Bei allen Problemen sollten sich unsere Mitglieder bereits bei deren Entstehung an uns wenden. Sind die Fronten erst verhärtet, rückt eine Lösung oft in weite Ferne.
Mit unseren Beratungen wollen wir Betroffenen helfen, durch belastbare Argumentation und korrektes Vorgehen wieder Ruhe und Zufriedenheit bei der Gartenarbeit, mit den Nachbarn, den Vorständen und im Verein zu finden. Dabei bietet der VDGN durch seine in Fragen des Bundeskleingartengesetzes und Vereinsrechtes kundigen Berater den Vorteil, interessenunabhängige Lösungen anbieten zu können. Aber auch für den Fall einer notwendigen weitergehenden gerichtlichen Auseinandersetzung kann die angebotene Rechtschutzversicherung Sicherheit für damit verbundene finanzielle Risiken darstellen.
Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an das VDGN-Beratungszentrum unter 030 – 514 888 – 210 oder per E-Mail unter info@vdgn.de.
Häufige Fragen:
Kann ich einen Kleingarten erben?
Einer besonderen Überlegung bedürfende Fragen ergeben sich, wenn ein Kleingärtner verstirbt und einen Kleingarten mit einer Vielzahl von Pflanzen und einer Laube hinterlässt. Auch in den Beratungen des VDGN für seine Mitglieder hat sich aktuell dieser besondere Fall als ein Schwerpunkt herauskristallisiert.
In einer derartigen Situation ergeben sich neben der Trauerarbeit viele andere organisatorische und persönliche Dinge, die zu berücksichtigen sind. In deren Ergebnis wird sicher die weitere Verwertung eines Kleingartens sehr unterschiedlich beurteilt. Trotzdem sollte diese Entscheidung auf gar keinen Fall wegen Bedeutungslosigkeit „ad acta“ gelegt werden. Leider wird oftmals die Komplexität damit verknüpfter Folgen unterschätzt. Bereits an anderer Stelle haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem eine Fehleinschätzung daraus möglicherweise resultierender finanzieller Belastungen schnell zu Verbindlichkeiten führen kann, die durchaus im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen können.
Aber der Reihe nach!
Aus rechtlicher Sicht bilden Grund und Boden der gepachteten Parzelle und die Baulichkeiten sowie Anpflanzungen im Kleingarten keine Einheit. Lauben in Kleingärten sind auf fremden Grund und Boden errichtete Anlagen. Sie werden nicht Bestandteil des Grundstücks, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck (der kleingärtnerischen Nutzung) mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie sind gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sogenannte Scheinbestandteile und sind Eigentum des Kleingärtners. Dies betrifft auch die eingebrachten Anpflanzungen.
Überschaubar ist die Situation, wenn Eheleute oder Lebenspartner gemeinsame Pächter eines Kleingartens waren (beide stehen im Pachtvertrag). Stirbt ein Pächter, legt § 12 (2) des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) fest, dass dieser Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortzusetzen ist. Soll der Pachtvertrag nicht fortgesetzt werden, so hat dies der überlebende Ehe- oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall gegenüber dem Verpächter zu erklären.
In allen anderen Fällen gilt beim Tod des Pächters § 12 (1) BKleingG, wonach der Pachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Eine „Fortsetzung“ des Pachtvertrages über den genannten Zeitraum hinaus wird damit ausgeschlossen um dem Verpächter / Bodeneigentümer das alleinige Recht zur Neuvergabe der Parzelle zu sichern.
Weil der Pächter eines Kleingartens nicht Eigentümer des Grund und Bodens ist, kann er diesen auch nicht vererben. Die eingangs gestellte Frage nach dieser Möglichkeit muss also mit einem klaren NEIN beantwortet werden.
Obwohl kein Anspruch auf Weitergabe der Parzelle an eine „Wunschperson“ besteht, ist die Neuverpachtung eines Kleingartens an Verwandte oder eine andere Person bei der Beachtung einiger grundsätzlicher Regeln jedoch nicht völlig ausgeschlossen.
Auch wenn die Nachfrage für Kleingärten zeitabhängig und regional unterschiedlich stark ausgeprägt ist, behalten sich die Verpächter (in der Regel Kleingartenverbände oder –vereine) das Recht vor, über die Vergabe der Gärten in eigener Regie zu bestimmen. Schließlich liegt hier auch ein Hauptteil der Verantwortung dafür, dass eine vertragsgerechte kleingärtnerische Nutzung nach BKleingG erfolgt.
Eine Vergabe (Weitergabe) des Gartens an Verwandte oder Freunde kann deshalb in aller Regel nur auf einvernehmlicher Grundlage erfolgen, wobei sich eben auch der Verpächter seine Rechte sichern wird. Der Frage, ob die betreffende Person bereit und in der Lage ist, einen Kleingarten ordnungsgemäß zu bewirtschaften, kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Bestehen derartige Absichten, ist es empfehlenswert, entsprechende Vereinbarungen bereits zu Lebzeiten des Pächters mit allen beteiligten Personen und Vereinigungen zu treffen und auch schriftlich niederzulegen. An einer solchen Vereinbarung sollten neben dem neuen Pächter natürlich auch der Verpächter / Eigentümer des Grund und Bodens und der zuständige Kleingartenverein beteiligt werden.
Wie bereits ausgeführt, wird ein Erbe nur Eigentümer der Scheinbestandteile des Kleingartens, denn Pflanzen und Baulichkeiten werden rechtlich wie eine bewegliche Sache behandelt. In der Regel ergeben sich folgende Möglichkeiten
- Abschluss eines neuen Pachtvertrages auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Erben
- Veräußerung des Eigentums an eine dritte Person Das ist in aller Regel der neue Pächter. Dieser erhält mit dem Pachtvertrag auch ein Recht zur Nutzung des Bodens, auf dem sich Anpflanzungen und Laube befinden
- Abriss und Wegnahme der Scheinbestandteile.
Erben sollten den Fristsetzungen entsprechend § 12 BKleingG eine besondere Bedeutung beimessen. Vor allem dann, wenn aus materiellen Gründen eine Ausschlagung des Erbes sinnvoll erscheint, kann dadurch die weitere Verantwortung für die betreffende Parzelle ohne Wenn und Aber ausgeschlossen werden.
In diesem Fall ist auch ausgeschlossen, dass sich der Verpächter auf eine stillschweigende Fortsetzung der Nutzung berufen und ein entsprechendes Nutzungsentgelt verlangen kann.
Vor einer Entscheidung sollte zeitnah Klarheit über alle damit verbundenen persönlichen, vor allem finanziellen, Belastungen erzielt werden. Problematisch wird es auch immer dann, wenn die geerbte Parzelle nicht den Forderungen des Bundeskleingartengesetzes entspricht und der Verpächter entsprechende Auflagen zur Herstellung der Kleingärtnerischen Nutzung erteilt hat.
Solche Auflagen wie bspw.:
- Rückbau der Laube auf die lt. BKleingG zulässige Größe von 24 m²,
- die Wegnahme nicht genehmigter weiterer Bauwerke,
- die Rodung und Wegnahme nicht zulässiger Pflanzen und Bäume
können Kosten verursachen, die den aktuellen Wert des Kleingartens weit übersteigen. Einen Richtwert für mögliche Belastungen und Verbindlichkeiten kann das durch Beauftragte des Verpächters erstellte Bewertungsprotokoll darstellen. Wichtig ist die umgehende Prüfung darin enthaltener Angaben auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit. Im Falle fehlender Plausibilität sollte Widerspruch eingelegt werden. Enthält das Protokoll keine diesbezügliche Fristenregelung, sollte dies spätestens 4 Wochen nach Zugang per Einschreiben / Einwurf erfolgen.
Im Übrigen sind die im Übergabeprotokoll genannten möglichen Verkaufserlöse und Kosten für erteilte Auflagen nicht verbindlich. Es steht dem Besitzer der Baulichkeiten und Anpflanzungen frei, im Rahmen des Üblichen die Preise für den Verkauf seines Eigentums festzulegen und durch eigene Aktivitäten entstehende Verbindlichkeiten für die Herstellung der kleingärtnerischen Nutzung zu optimieren.
Bei Abriss- und Rückbauforderungen sollte unbedingt eine Prüfung erfolgen, ob diese berechtigt sind. Oftmals wird seitens der Verpächter versucht, diese Kosten auch dann dem Pächter anzulasten, wenn hier zumindest Zweifel an diesem Vorgehen angebracht sind.
Dies ist vor allem dann der Fall,
- Wenn gegen den Pächter aufgrund seines Pachtvertrages solche Forderungen nicht durchsetzbar sind
- Für die Gebäude ein Bestandsschutz besteht
- Durch Fristablauf das Abrissverlangen verjährt ist.
Bei einer Veräußerung des Eigentums sollte man den Käufer schon im eigenen Interesse über alle Gegebenheiten, die mit dem Neuerwerb auf ihn zukommen, informieren. Auch für die eigene Absicherung ist hier der Schriftform der Vorzug gegenüber mündlichen Absprachen zu geben.
Bleibt nur die Wegnahme des Eigentums von der Parzelle und die Herausgabe im beräumten Zustand sollte man bis zur Entscheidung und Erledigung nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Auch wenn kein neuer Pachtvertrag abgeschlossen wird, kann der Verpächter für die verstreichende Zeit ein Nutzungsentgelt -In der Regel in Höhe des zu zahlenden Pachtzinses – verlangen. Strapaziert man dessen Geduld über Gebühr, droht die gerichtliche Durchsetzung der Räumung und Herausgabe, verbunden mit viel Ärger und Mehrkosten.
Wie bereits erwähnt, ist in allen Fällen ein einvernehmliches und abgestimmtes Vorgehen seitens des Pächters und des Verpächters zu empfehlen. Durch entsprechende Vereinbarungen kann man Hektik und Stress vermeiden und unter Umständen auch einen Aufschub der Umsetzung bestimmter Auflagen erreichen.
Ist die Rechtslage unübersichtlich, bestehen Zweifel oder Unklarheiten, empfehlen wir unseren Mitgliedern in allen Fällen rechtzeitig unsere Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist empfehlenswert, dies unmittelbar nach Bekanntwerden der Probleme zu tun. Bitte setzen Sie sich in solchen Fällen zeitnah mit unserem Beratungszentrum für die Vermittlung eines telefonischen oder auch persönlichen Beratungstermins in Verbindung.
Gerd Windisch
(erschienen im Journal des VDGN 03/04 2023)
Vertrag gekündigt, Pacht weiterzahlen?
Ein Blick in die Verträge und unabhängige Beratung dringend geboten
Ein Kleingärtner hat seinen Unterpachtvertrag gekündigt – muss er trotzdem weiterhin Pacht und andere Lasten bezahlen, bis ein Nachpächter gefunden ist?
NEIN!, das muss er in der Regel nicht. Jedem Kleingärtner sei geraten, bei Beendigung seines Unterpachtvertrages genau in den Vertrag zu schauen. Denn in 99 Fällen von 100 wird der eine eindeutige Regelung zu dieser Frage enthalten. Die Regelungen in den Unterpachtverträgen zur Beendigung des Pachtverhältnisses und zum Umgang mit Baulichkeiten, Außenanlagen und Anpflanzungen können sich allerdings voneinander unterscheiden.
Die Lage in Ostdeutschland
So gilt für Kleingärtner in Ostdeutschland mit VKSK-Kleingartennutzungsverträgen, die weiterhin gültig sind, wenn keine neuen Verträge abgeschlossen wurden, der Vertragstext, nach dem der bisherige Pächter mit dem Nachpächter einen Kaufvertrag über die Entschädigung abschließen darf. Der Kaufwert wird durch Abschätzung festgestellt. Es ist dort vertraglich nicht vereinbart, dass die Schätzsumme mit dem Kaufvertrag nicht überschritten werden darf.
Geregelt wiederum ist in den VKSK-Verträgen, dass nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses der Kleingarten mit den darauf befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, soweit diese zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, dem Vorstand in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand übergeben werden müssen. Alle nicht erforderlichen Einrichtungen sind von den bisher Nutzungsberechtigten zu entfernen. Solche Regelungen wurden in den neuen Bundesländern oft auch in neuen Unterpachtverträgen nach dem 3. Oktober 1990 vereinbart.
Andere Unterpachtverträge enthalten die Verpflichtung des Verpächters, den scheidenden Unterpächter zu entschädigen, d. h. der Unterpächter hat Anspruch auf Entschädigung, entweder direkt vom Verpächter, unabhängig von einer Entschädigungszahlung durch den Nachpächter, oder Entschädigung erst zahlbar nach Neuverpachtung. Beide Vertragsformen sind in der Praxis anzutreffen.
Bei Kündigung – keine Räumung, keine Pacht
Ein Räumungsanspruch des Verpächters oder ein Anspruch auf Weiterzahlung von Pacht und anderen finanziellen Lasten durch den Unterpächter an den Verpächter über den Kündigungstermin hinaus besteht nicht, wenn der Kleingärtner die Parzelle zum Kündigungstermin an den Verpächter übergeben hat und sich bei der Kündigung nicht in einer Zusatzvereinbarung verpflichtet hat, die finanziellen Belastungen weiter zu zahlen.
Der VDGN rät allen Kleingärtnern, formlos zu kündigen und keine vorgedruckten Kündigungsvereinbarungen des Verpächters zu unterschreiben. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Verpächter sich gleichzeitig als Interessenvertreter der Kleingärtner geriert. Das ist der Verpächter in vielen Fällen nicht.
Wenn in den Unterpachtverträgen die Entschädigungszahlung unabhängig von einem Vertragsabschluss mit einem Neupächter vereinbart ist, so muss die Entschädigung vom Verpächter an den scheidenden Unterpächter laut einem Urteil des Berliner Kammergerichts spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen.
Komplexe Rechtsprechung
In vielen Verträgen ist es dem Unterpächter ohne Zustimmung des Verpächters sogar verboten, bauliche Anlagen und Anpflanzungen, einschließlich Bäumen, bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen. Mit dieser Frage haben sich auch die Berliner Gerichte beschäftigt. In einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006, bestätigt mit Beschluss des Kammergerichtes Berlin, wurde festgestellt, dass bei der gängigen Vertragsgestaltung in Berlin der neue Pächter mit Vertragsabschluss Eigentum an Baulichkeiten erwarb und keineswegs nur den Besitz und ein Nutzungsrecht. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: „Die Annahme, dass Baulichkeiten grundsätzlich im Eigentum des Pächters stehen, hat den großen Vorteil, dass sie der in Berlin gängigen Praxis und Vorstellung der Beteiligten entspricht, der zufolge der scheidende Pächter dem neuen Pächter seine Laube verkauft.“
Damit keine Missverständnisse auftreten, hat das Gericht weiter ausgeführt, dass andere Verträge deutlich machen, dass die Laube tatsächlich wesentlicher Bestandteil der Parzelle ist und dem Verpächter gehören soll. In beiden Fällen kommt eine Räumung der Parzelle von Baulichkeiten, Außenanlagen und Anpflanzungen nicht in Frage.
Das Gericht stellte fest, dass die vertragsschließenden Parteien im Kleingartenwesen stets eine vom § 546 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichende Regelung getroffen haben. Nur, auf die Paragraphen 546 und 546 a stützen sich aber „Ratgeber“, die suggerieren, im Normalfall habe der scheidende Kleingärtner seine Parzelle geräumt zu übergeben oder andernfalls für den Zeitraum, in dem kein neuer Unterpächter auftaucht, die Pacht weiterzuzahlen und andere finanzielle Lasten zu tragen.
Jener Argumentation, nach der die Baulichkeit bei Pächterwechsel beseitigt werden müsse, versetzte das Landgericht durch Berlin schließlich den Todesstoß, indem es ausführte: „Da der Pächter einen Anspruch darauf hat, die Baulichkeit an den Neupächter zu veräußern, hat er denknotwendig auch das Recht und nicht nur die Pflicht die Baulichkeit auf der Parzelle zu belassen. Alles andere wäre wirtschaftlicher Unsinn. Wer sollte denn diese Entschädigung aufbringen, wenn die Laube beseitigt ist? Der neue Pächter, der nichts dafür bekommt? Der gemeinnützige Bezirksverband mittels einer Umlage unter den Mitgliedern?“
Rat von der richtigen Stelle holen
Wer vor dem Problem steht, seinen Kleingarten aufgeben zu müssen, sollte also unbedingt in seinen Vertrag schauen – und bei auftretenden Fragen unabhängigen Rat einholen. Vertreter von Kleingartenorganisationen allerdings, die selbst als Zwischenpächter auftreten, werden diesen nicht geben, da sie den materiellen Interessen des Zwischenpächters verpflichtet sind.
Als Kleingärtner Mitglied im VDGN werden
Als Einzelmitglied
Für Kleingärtner ist es auch möglich, sich individuell der großen Gemeinschaft des VDGN anzuschließen. Dazu ist es nötig, Mitglied im republikweit tätigen Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V. (VMEG*) zu werden. Der VMEG als größter VDGN-Mitgliedsverein bietet den Vorteil, die kostenfreie individuelle Beratung im VDGN-Beratungszentrum und allen VDGN-Beratungsstellen wahrnehmen zu können. Im monatlichen Beitrag von 5,05 Euro ist bereits die VDGN-Rechtsschutzversicherung sowie der Bezug des VDGN-Journals „Das Grundstück“ enthalten. Auf Wunsch sendet Ihnen der VMEG gern ein Informationspaket zu. Sie können es unter 030/514 888 0 bestellen.
*Die Abkürzung „VMEG“ leitet sich von der ursprünglichen Bezeichnung Verein der Märkischen Eigenheim- und Grundstücksbesitzer ab. Sie wird aus rechtlichen Gründen auch beim Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland beibehalten.
Im Verein
Für alle Kleingärtner, die im Rahmen ihrer Anlage bereits in einem Verein organisiert sind, besteht die Möglichkeit, mit ihrem gesamten Verein Mitglied des VDGN zu werden. Mitgliedsvereine des VDGN haben den großen Vorteil, von den umfangreichen juristischen und praktischen Erfahrungen des VDGN zu profitieren, zum Beispiel durch die Beratung der Vorstände bei auftretenden Problemen. Außerdem können VDGN-Mitgliedsvereine der Gruppenrechtsschutz-Versicherung des VDGN beitreten und so dem Vereinsmitglied den Grundstücksrechtsschutz des Verbandes bieten.
Ansprechpartner für Vereine, die Mitglied des VDGN werden wollen, ist ….
Photovoltaik im Kleingarten
Beitrag aus dem VDGN-Journal „Das Grundstück“ 07/08 2023
Photovoltaik im Kleingarten fördern
Bundeskleingartengesetz im Hinblick auf Ökologie und Technik aktualisieren
Ihrer Bestimmung nach sollten Kleingärten und Kleingartenanlagen zu den Orten gehören, in denen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes in besonderer Weise Beachtung finden. Solche Verhaltensweisen wie
- das Sparen von Wasser und das Sammeln und Nutzen von Regenwasser
- die Kompostierung von Gartenabfällen
- der Verzicht auf umweltbelastende und – schädigende Substanzen
- die Förderung von Nützlingen
sind eigentlich Selbstverständlichkeiten, wenn man sich den Forderungen des nachhaltigen Gärtnerns stellen will.
Für die Bewirtschaftung eines Kleingartens, für die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, nutzen wir zu einem großen Teil die Ressourcen der Natur – Wind, Regen und Sonne. Belange des Umweltschutzes stellt nicht nur die Politik in der Bundesrepublik vor die Aufgabe, die Kräfte des Windes und der Sonne auch für die Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen und zunehmend auf fossile Energieträger zu verzichten. Klare Ansagen in dieser Richtung enthält das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, dessen neu hinzugekommener Paragraf 2 die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien würdigt und festlegt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen …. liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Erzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Daher erscheint es unlogisch, dass insbesondere in Kleingärten, deren pflanzliche Erträge zu einem hohen Maß der Kraft der Sonne zu verdanken sind, einer Nutzung derselben zur Gewinnung von Elektroenergie kaum Beachtung findet. Als wesentliches Argument gegen eine umfassende Beschäftigung mit dem Thema gelten Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Die Aussagen bezüglich aktueller existenter Möglichkeiten für den Einsatz von Photovoltaik in Kleingärten gehen hier vom klaren Verbot unter Verweis auf den § 3 Zi (2) Bundeskleingartengesetz (Laube in einfacher Ausführung) bis an einen Punkt, an dem man von einer „Duldung“ derartiger Anlagen spricht. Die Frage lautet, ob eine solche Haltung noch zeitgemäß und damit umweltpolitisch vertretbar ist.
Aktueller Status quo
Tatsache ist, dass eine Vielzahl von Gartenanlagen und Parzellen mit Elektroenergie versorgt werden, unter anderem für die Nutzung als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten. Die Frage muss erlaubt sein: Ist es sinnvoll und nachhaltig, unter Verweis auf das Bundeskleingartengesetz eine klare Entscheidung über den Einsatz von Photovoltaik in Kleingärten und Kleingartenanlagen weiter zu verzögern? Die Position des VDGN hierzu ist glasklar. Aus unserer Sicht ist die Erhaltung einer lebenswerten Umwelt auch über das Jahr 2050 hinaus den im Bundeskleingartengesetz festgeschriebenen Regelungen – diese stammen zum Großteil noch vom Anfang des 20. Jahrhunderts – klar überzuordnen.
Welche Gründe sprechen neben dem Nutzen für die Umwelt noch für klare Regelungen auf diesem Gebiet?
Anschaffung und Betrieb einer solchen Anlage stellen wegen ihrer technischen Komplexität, der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen aber auch der Einhaltung steuerrechtlicher Bestimmungen an einen Laien hohe Anforderungen. Eine sinnvolle Umsetzung der für kleingärtnerische Vereine zwingend vorgeschriebene Gemeinnützigkeit wäre auch darin zu sehen, dass nicht jeder Einzelne „das Fahrrad neu erfinden muss“, sondern hier auf entsprechende Ratschläge und Empfehlungen der Gemeinschaft zurückgreifen kann. Gerade was die Auswahl der passenden Anlage, die Beachtung der für Errichtung und Betrieb geltenden Bestimmungen und auch eine mögliche Einbindung in ein vorhandenes Stromnetz anbetrifft, kann im Ergebnis allgemeiner, auf eine spezielle Verwendung in Kleingärten zugeschnittener Empfehlungen und Vorgaben Zeit und Geld gespart werden. Nicht zu unterschätzen ist ebenfalls, dass „Bastellösungen“, die neben mangelnder Effizienz auch ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen können, vermieden werden.
Insellösungen im Abseits
Im Hinblick auf die Amortisation der in eine PV-Anlage getätigten Investitionen sollten Gemeinschaftsanlagen gegenüber sogenannten „Insellösungen“ präferiert werden. Die damit erzielbaren höheren Leistungen haben den Vorteil, dass die Energieausbeute für den Betrieb von Gartengeräten, also als Arbeitsstrom genutzt werden kann. Hier werden Speicherkapazitäten notwendig, die einerseits die erzeugte Energie aufnehmen können, wenn keine Verbraucher angeschlossen sind, andererseits aber auch den Betrieb sicherstellen, wenn mal keine Sonne scheint – zumindest für einen gewissen Zeitraum.
Laut einer Studie des Mitteldeutschen Rundfunks gibt es in Deutschland über 900.000 Kleingärten, die insgesamt eine Fläche von etwa 40.000 Hektar einnehmen. Sicher ist es weder möglich noch realistisch, in jedem Kleingarten eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Neben den finanziellen Voraussetzungen spielen auch die Besitzverhältnisse an Grund und Boden eine entscheidende Rolle. Geht man aber nur davon aus, dass in einem Viertel der Gärten eine Anlage mit einer Leistung von 500 Watt installiert würde, käme eine mögliche Leistung von fast 112, 5 MW zustande. Dies entspricht der Generatorleistung eines Kohlekraftwerkblocks, die im öffentlichen Netz eingespart werden kann.
Ökologisch sinnvolle Einspeisung erlauben
Bisher wurden bei der Suche nach geeigneten Flächen für die Errichtung von Photovoltaik Anlagen die Kleingartenvereine weitgehend „außen vor gelassen“. Ein gewichtiger Hinderungsgrund sind dabei auch die im Bundeskleingartengesetz § 2 Nr. 1. bis 3. festgelegten materiellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit, welche nicht mit einer Mehrung des eigenen Vermögens oder eigner Einnahmen einhergehen darf. Auf der Grundlage der aktuellen Vorschriften ist damit die Verwendung erzeugter Überkapazitäten für eine ökologisch sinnvolle Einspeisung ins öffentliche Netz ausgeschlossen. Auch hier erscheint eine Prüfung sinnvoll, ob dies noch zeitgemäß ist – oder ob mittels speziell auf Kleingartenanlagen abgestimmter Regelungen eine Gefährdung der vorgeschriebenen Gemeinnützigkeit vermieden werden kann.
Immer mehr Menschen erkennen, dass die bisherigen Anstrengungen zur Etablierung erneuerbarer Energien nicht ausreichen. Bei verantwortungsvoller Prüfung aller Möglichkeiten sollte darum auch Photovoltaik im Kleingarten kein Tabuthema sein.
Gerd Windisch
Pressemitteilung zum Thema Kleingarten
Berlin kann mehr Kleingärten schaffen
VDGN fordert vom Berliner Senat mehr Engagement für Ersatzflächen in der Hauptstadt