Satzung des Vereins der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in
Deutschland e.V.“ (VMEG e.V.)*.
(2) Seinen Sitz hat der Verein in Berlin. Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.
Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 12987 Nz eingetragen.
(3) Der VMEG e.V. ist Mitglied im Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN).
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter seiner Mitglieder in allen Fragen, die die
Nutzung und den Besitz/das Eigentum an den von ihnen selbstgenutzten Eigenheimen,
Baulichkeiten und Wohn- oder Erholungsgrundstücken beinhaltet. Darunter fällt insbesondere
auch die Wahrung der Interessen der Bürger des Beitrittsgebietes bei der Durchsetzung von
Bestandsschutz und bei der Weiterentwicklung und Festigung der Nutzungs-, Besitz- und
Eigentumsrechte. Des Weiteren berät und unterstützt der Verein seine Mitglieder bei allen
Fragen, die den Bereich Leben, Wohnen und Pflege in jedem Alter betreffen und hilft ihnen
insbesondere dabei, auch im hohen Alter oder bei Pflegebedürftigkeit selbstbestimmt in den
eigenen vier Wänden zu leben.
(2) Der Verein organisiert seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Solidarität und Humanität.
Auf dieser Grundlage setzt er sich insbesondere für die Schaffung sozialverträglicher
Lösungen ein. Dazu gehören vor allem die mit der Nutzung und dem Besitz/Eigentum von
Eigenheimen und Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten im Interesse einer unter
sozialverträglichen Gesichtspunkten zu gewährleistenden Besitzstandswahrung. Der Verein
dient somit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich zudem zum Ziel, wenn möglich
grundstücksbezogene Streitigkeiten seiner Mitglieder einer einvernehmlichen
außergerichtlichen Lösung zuzuführen, um so einen Beitrag zur Schaffung von dauerhaftem
Rechtsfrieden zu leisten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein kann unter Beibehaltung seiner juristischen Selbständigkeit zur Durchsetzung
des Vereinszwecks Fach- und Dachverbänden beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des
Vereins bekennt, die Satzung anerkennt, einen Antrag in Textform auf Mitgliedschaft stellt
und die Aufnahmegebühr bezahlt.
(2) Aufnahmeanträge natürlicher Personen können dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt
werden. Wenn eine Mitgliedschaft nicht mit den Zielen des Vereins vereinbar ist, kann die
Aufnahme vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu
werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(3) Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, Zweitmitglieder und Ehrenmitglieder.
(4) Mitglieder sowie andere Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine
Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Hierfür ist ein
einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder
Austritt.
(2) Beim Tod eines Mitgliedes endet eine Einzelmitgliedschaft. Geht ein Eigentums-, Erbbau-,
Nutzungs- oder Pachtrecht durch Erbfolge oder Vermächtnis auf einen Dritten über, kann
dieser innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Überganges in die erlöschende
Mitgliedschaft rückwirkend eintreten.
(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen (Beitrag, Umlagen) mehr als sechs Monate
im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied die Möglichkeit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(5) Der Austritt muss in Textform innerhalb des Geschäftsjahres zum Jahresende unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Mit dem Beitritt zum Verein werden eine einmalige Aufnahmegebühr und monatliche
Beiträge fällig.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der von den Mitgliedern entsprechend ihren
konkreten Bedingungen zu leistende Monatsbeitrag werden durch die von der
Delegiertenversammlung bestätigte Beitragsordnung festgelegt. Aufnahmegebühr und
Beiträge sind vom Mitglied pünktlich im Voraus an den Verein zu zahlen. Mitglieder, die
austreten, haben bis zum Ende des Geschäftsjahres ihren Beitrag zu leisten.
(3) Für Mahnungen werden 2,50 Euro erhoben. Die durch vom Mitglied falsch übermittelten
Daten oder die, durch nicht rechtzeitig angezeigte Veränderungen von Daten hervorgerufenen
zusätzlichen Bankgebühren und Aufwendungen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
(4) Erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges, ist der Beitrag
für das laufende Geschäftsjahr nebst den rückständigen Beträgen und in diesem
Zusammenhang angefallenen Kosten zu zahlen.
(5) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können neben dem allgemeinen
Monatsbeitrag auch Umlagen für besondere Zwecke und Aufgaben erhoben werden. Die
Höhe einer Umlage ist auf maximal einen Jahresbeitrag begrenzt. Für Umlagen gelten
sinngemäß die Absätze 3 und 4.
(6) Hat ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einen Antrag auf
Zweitmitgliedschaft gestellt und ist Zweitmitglied geworden, regelt die von der
Delegiertenversammlung beschlossene Beitragsordnung die Höhe des Beitrags.
(7) In sozial begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Erhebung der Aufnahmegebühr
und in Einzelfällen auf Antrag des Mitglieds auf die Forderung von Mitgliedsbeiträgen und
Umlagen ganz oder teilweise verzichten.
(8) Für Leistungen des Vereins, die nach Art und Umfang über das normale Maß
hinausgehen, werden zur Kostendeckung Entgelte erhoben, deren Höhe sich nach einer vom
Vorstand zu beschließenden Entgeltordnung richtet.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keine Ansprüche auf
irgendwelche Leistungen.
§ 6 Organe und Gliederungen des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
– die Delegiertenversammlung
– der Vorstand
– die Finanzrevisionskommission
(2) Die Gliederungen des Vereins sind:
– Regionalgruppen
§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Hier getroffene
Beschlüsse sind für die Organe und Gliederungen des Vereins verbindlich. Für die
Einberufung der Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende zuständig. Sie ist von ihm
grundsätzlich alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung
ist einzuberufen, wenn
a) ein Viertel der Mitglieder das schriftlich verlangt,
b) eine Nachwahl erforderlich ist, weil mehr als drei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes ausgeschieden sind,
c) der Vorstand das beschließt,
d) seit der letzten Delegiertenversammlung mehr als zehn Mitglieder nach § 4 Abs. 4
ausgeschlossen worden sind und diese den Entscheid der Delegiertenversammlung begehren.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
– den von den Regionalgruppen in der Regionalgruppenversammlung gewählten Delegierten
– den Mitgliedern des Vorstandes,
– den Mitgliedern der Finanzrevisionskommission.
(3) Jedes nach Abs. 2 zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung berechtigte Mitglied ist
stimmberechtigter Teilnehmer. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme.
(4) Die Delegiertenversammlung wird einberufen, indem jedem stimmberechtigten
Teilnehmer eine Einladung zugesandt wird. Die Einladung ist fristgemäß, wenn sie 21 Tage
vor der Versammlung abgesandt wurde. Außerdem ist die Einberufung der
Delegiertenversammlung und deren Tagesordnung in der Verbandszeitschrift des VDGN e.V.
bekanntzugeben.
(5) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann einen
anderen stimmberechtigten Teilnehmer zur Leitung der Delegiertenversammlung
bevollmächtigen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Teilnehmer beschlussfähig.
(7) Die Delegierten werden in den Regionalgruppen im Rhythmus der Amtsperiode des
Vorstandes (§ 8, Abs. 3) gewählt. Dabei können die Regionalgruppen je angefangene 60
Regionalgruppenmitglieder einen Delegierten entsenden.
(8) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. § 11 Absätze 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Delegiertenversammlung des Vereins entscheidet insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Bestätigung der Jahresabschlussberichte,
c) Wahl des Vorstandes und der Finanzrevisionskommission,
d) Besondere Vorhaben, soweit sie eine Umlage erforderlich machen,
e) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen für Mitglieder,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Auflösung des Vereins.
(10) Einer Mehrheit von 2/3 bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins. Einer 2/3-Mehrheit bedarf auch:
a) die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes der
Finanzrevisionskommission aus wichtigem Grund während der Amtsperiode,
b) die Aufhebung eines Beschlusses des Vorstandes.
(11) Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der
Verbandszeitung des VDGN e. V. zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann durch
schriftliche Mitteilung, die an jedes Mitglied persönlich ergeht, ersetzt werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Satzung des Vereins und den
Beschlüssen der Delegiertenversammlung.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Vorsitzende(r)
– Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit besonderem Geschäftsbereich
– 1. Stellvertreter(in)
– 2. Stellvertreter(in)
– 3. Stellvertreter(in)
– Schriftführer(in)
– Schatzmeister(in)
– Pressesprecher(in)
– Mitgliederbetreuer(in)
– Regionalgruppenkoordinator(in)
– Beisitzer(in/n)
Von diesem Vorstand sind geschäftsführend:
– Vorsitzende(r)
– Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit besonderem Geschäftsbereich
– 1. Stellvertreter(in)
– 2. Stellvertreter(in)
– 3. Stellvertreter(in)
– Schatzmeister(in)
(kurz: Geschäftsführender Vorstand)
Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.
Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht geschäftsführend.
(3) Die Amtsperiode des Vorstandes des Vereins beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen
können bis zu drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode erfolgen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus oder kann es seine
Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, gilt für das Innenverhältnis des Vereins bis zur Neuwahl
durch die nächste Delegiertenversammlung folgende Regelung:
a) die Vorsitzende/der Vorsitzende wird durch eine(n) Stellvertreter(in) ersetzt.
b) ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes wird durch ein Mitglied des Vorstandes
ersetzt.
c) ein Mitglied des Vorstandes wird durch ein Vereinsmitglied ersetzt.
Die Wahl nach den Buchstaben b) und c) hat der verbliebene Vorstand in geheimer
Abstimmung ohne Anwesenheit von Gästen vorzunehmen.
(5) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder durch die
stellvertretende Vorsitzende mit besonderem Geschäftsbereich/den Stellvertretenden
Vorsitzenden mit besonderem Geschäftsbereich oder die 1. Stellvertreterin/den 1.
Stellvertreter oder durch die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter je gemeinsam mit einem
anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Für den Zahlungsverkehr mit der
Hausbank kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des
Vorstandes berechtigt werden, den Verein allein (einzeln) zu vertreten.
(6) Die Vertretung erstreckt sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen,
die der Geschäftsverkehr mit sich bringt. Darunter fallen u.a. alle Vertretungen des Vereins
als juristische Person gegenüber Dritten.
(7) Wird einem Mitglied des Vorstandes durch den Vorstand mehrheitlich das Misstrauen
ausgesprochen, so kann der Vorsitzende auf Antrag aus dem Vorstand eine Beurlaubung
dieses Mitgliedes bis zur nächsten Delegiertenversammlung vornehmen. Die
Delegiertenversammlung hat über den weiteren Verbleib des beurlaubten Vorstandsmitgliedes
im Vorstand zu entscheiden.
(8) Wesentliche weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
– Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
– Erarbeitung und Verabschiedung strategischer Orientierungen,
– Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
– Aufstellung des Finanzplanes,
– Erstellung des Jahresabschlussberichtes,
– Erlass von Geschäftsordnung, Ordnung der Regionalgruppen, Ordnung der
Finanzrevisionskommission usw.
(9) Alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Ausgaben/notwendigen Auslagen sind
demjenigen, der sie verauslagt hat, zu ersetzen.
(10) Den Bevollmächtigten der Regionalgruppen ist durch den Vorstand Gelegenheit zu
geben, auf seine Beschlüsse durch mündliche oder schriftliche Stellungnahme beratend
Einfluss zu nehmen.
(11) Den Tagungen des Vorstandes können mit beratender Stimme Vertreter von Gruppen
und Organisationen beigezogen werden.
§ 9 Die Finanzrevisionskommission
(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus
mindestens drei Vereinsmitgliedern bestehende Finanzrevisionskommission. Der
Finanzrevisionskommission dürfen keine Mitglieder des Vorstandes, keine Regional- und
Fachgruppenleiter angehören. Die Finanzrevisionskommission ist der
Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der
Finanzrevisionskommission wählen aus ihrer Reihe den Leiter.
(2) Die Finanzrevisionskommission ist für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich.
Sie hat das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jederzeit zu prüfen. Die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen und genehmigten Ausgaben bleibt davon
unberührt. Einmal im Jahr ist eine eigenverantwortliche Revision durchzuführen.
(3) Über die jährliche Prüfung hat die Finanzrevisionskommission einen schriftlichen Bericht
abzufassen, vor der Delegiertenversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten und
Anträge zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
(4) Der Leiter der Finanzrevisionskommission hat das Recht, mit beratender Stimme an den
finanzpolitischen Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Vorstandes und der Gruppen
teilzunehmen.
§ 10 Regionalgruppen
(1) Regionalgruppen sind die kleinsten territorial organisierten Einheiten des Vereins mit
satzungsgemäßen Aufgaben, Rechten und Pflichten. Sie besitzen keine juristische
Selbständigkeit und Vertretungsbefugnis.
(2) Die Regionalgruppen führen die Bezeichnung „Regionalgruppe … (z.B. 01-03) im VMEG
e.V.“. Zur besseren Identifizierung ihrer Mitglieder können die Regionalgruppen einen ihren
territorialen Wirkungsbereich kennzeichnenden Namen wählen/annehmen (z.B. Kaulsdorf-
Süd, Berlin-Weißensee, …).
(3) Regionalgruppen fassen die Vereinsmitglieder territorial zusammen. Die dafür
erforderlichen territorialen Grenzen sind durch den Vorstand festzulegen. Sie sind so
festzulegen, dass eine Regionalgruppengröße von etwa 50 bis etwa 900 Mitgliedern zustande
kommt.
(4) Die Mitglieder des Vereins werden in der Regel der Regionalgruppe zugeordnet, in deren
territorialen Grenzen (nach § 10 (3)) sich ihr Grundstück befindet. Auf schriftliches
Verlangen des Mitgliedes kann durch den Vorstand eine Zuordnung zu einer anderen
Regionalgruppe vorgenommen werden. Ist die Lage des Grundstückes unbekannt und liegt
auch kein schriftliches Verlangen über eine bestimmte Zuordnung durch das Mitglied vor,
erfolgt eine Zuordnung nach dem Wohnort.
(5) Die Regionalgruppen gestalten entsprechend den Zielen des Vereins mit Unterstützung
des Vorstandes und der Fachgruppen thematische Zusammenkünfte und bilden
Konsultationsanlaufpunkte für Vereinsmitglieder und interessierte Bürger.
(6) Die Aufgaben der Regionalgruppen ergeben sich aus der Satzung, aus den Beschlüssen
der Delegiertenversammlung und den Orientierungen des Vorstandes. Ihre Befugnisse und
Kompetenzen sowie ihre Arbeitsweise werden durch die vom Vorstand erlassene „Ordnung
der Regionalgruppen“ geregelt.
(7) Die Regionalgruppen wählen nach den Bestimmungen dieser Satzung ihre
Regionalgruppenleitungen und Delegierten. Bei der Wahl der Delegierten ist § 7, Absatz 7 zu
berücksichtigen.
§ 11 Wahlen
(1) Eine Wahl nach Satzung ist nur gültig, wenn zu der Versammlung, in der die Wahl
stattfinden soll, mit einer auf die Wahl bezugnehmenden Tagesordnung ordnungsgemäß
eingeladen wurde. Zu den Wahlen der Regionalgruppen ist der Vorstand einzuladen.
(2) Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, gilt dieser als gewählt, wenn mehr als die Hälfte
der anwesenden Mitglieder/Delegierten zustimmen.
(3) Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung und erreicht im ersten Wahlgang
kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, scheiden für den
nächsten Wahlgang zunächst die Kandidaten aus, die weniger als 10% der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der
Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet im dritten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten.
(4) Die Wahl erfolgt offen:
– in der Delegiertenversammlung durch Aufheben der Delegiertenkarte,
– in den Regionalgruppen durch Aufheben der Stimmkarte.
(5) Das Ergebnis der Abstimmung ist bekanntzugeben und zu protokollieren. Eine
Anfechtung ist nur möglich, wenn sie sofort als Antrag zur Geschäftsordnung eingebracht
wird. Über die Zulässigkeit der Anfechtung entscheidet die Versammlung.
(6) Der Gewählte hat sich sofort zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Erklärung kann
auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Die Bevollmächtigung muss
spätestens vor dem Wahlgang erklärt und bekannt gegeben werden.
(7) Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, wird das Amt mit der
vorbehaltlosen persönlichen Annahme der Wahl angetreten.
§ 12 Finanzbericht und Finanzplan
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben
des Vereins zu erstellen und diesen auf der folgenden Delegiertenversammlung zu seiner
Entlastung vorzulegen.
(3) Der Vorstand hat mit der Bestätigung der Finanzberichte für die abgelaufenen Jahre einen
Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen, in dem die voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben prognostiziert werden.
(4) Überschüsse des Vereins sind für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden. Sie dürfen
nicht an Mitglieder ausgekehrt werden.
§ 13 Vermögensverwaltung
(1) Über die Entwicklung des Vermögens ist gesondert vor der Delegiertenversammlung
Rechenschaft zu legen.
(2) Werden im Rahmen der Vermögensbildung Kredite aufgenommen, besteht über die
Kreditbedienung gesonderte Informationspflicht gegenüber der Delegiertenversammlung.
§ 14 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Verein veröffentlicht wichtige Informationen für seine Mitglieder in der von den
Mitgliedsvereinen des VDGN e.V. (z. Z. „Das Grundstück“) herausgegebenen
Verbandszeitschrift. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist für Mitglieder des VMEG mit dem
Mitgliedsbeitrag abgegolten.
(2) Welche Publikationen, Merkblätter, Informationsmaterialien, Arbeitsmittel u. ä. in der
Vereinsarbeit eingesetzt werden, entscheidet der Vorstand.
(3) Auskünfte sind den dafür befugten Organen/Gliederungen des Vereins und festgelegten
Personen oder Vertragspartnern des Vereins vorbehalten.
(4) Öffentliche Stellungnahmen des Vereins, Presseerklärungen oder Interviews im Namen
des Vereins dürfen nur vom Vorsitzenden oder vom Pressesprecher in Übereinstimmung mit
dem Geschäftsführenden Vorstand abgegeben werden.
(5) Wird der Verein zur Anhörung im Zuge von Gesetzgebungsverfahren geladen, entscheidet
der Vorstand über die Delegierten und definiert, ggf. in Abstimmung mit seinen
Vertragspartnern, die Haltung des Vereins.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch zu bestellende
Angehörige der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, offene Forderungen des
Vereins einzuziehen und erforderlichenfalls geltend zu machen, Verbindlichkeiten zu
begleichen und steuer- und abgabenrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Überschüssiges
Vermögen ist in Geld umzusetzen.
§ 16 Haftung
(1) Für die Haftung für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für
den Verein oder die Teilnahme an einer Veranstaltung des Vereins, hat der Verein
versicherungsseitig Vorsorge zu treffen.
(2) Die Haftung gegenüber Dritten bestimmt sich nach den §§ 31, 31a und 31b BGB.
§ 17 Gerichtstand
Gerichtsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 30.11.2024 beschlossen. Sie tritt
mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 17. November 2018 beschlossene Satzung außer Kraft.
Berlin, den 30. November 2024
gez. Jochen Brückmann, Vorsitzender
*Nach Streichung des territorial einschränkenden Wortes „Märkischen“ wurde die Abkürzung (VMEG) als geschütztes Logo im Vereinsnamen beibehalten