Satzung

Satzung des Vereins der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V.“ (VMEG e.V.)*.

(2) Seinen Sitz hat der Verein in Berlin. Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 12987 Nz eingetragen.

(3) Der VMEG e.V. ist Mitglied im Verband Deutscher Grundstücksnutzer e. V. (VDGN e.V.).

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter seiner Mitglieder in allen Fragen, die die Nutzung und den Besitz/das Eigentum an den von ihnen selbstgenutzten Eigenheimen, Baulichkeiten und Wohn- oder Erholungsgrundstücken beinhaltet. Darunter fällt insbesondere auch die Wahrung der Interessen der Bürger des Beitrittsgebietes bei der Durchsetzung von Bestandsschutz und bei der Weiterentwicklung und Festigung der Nutzungs-, Besitz- und Eigentumsrechte. Des Weiteren berät und unterstützt der Verein seine Mitglieder bei allen Fragen, die den Bereich Leben, Wohnen und Pflege in jedem Alter betreffen und hilft ihnen insbesondere dabei, auch im hohen Alter oder bei Pflegebedürftigkeit selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu leben.

(2) Der Verein organisiert seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Solidarität und Humanität. Auf dieser Grundlage setzt er sich insbesondere für die Schaffung sozialverträglicher Lösungen ein. Dazu gehören vor allem die mit der Nutzung und dem Besitz/Eigentum von Eigenheimen und Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten im Interesse einer unter sozialverträglichen Gesichtspunkten zu gewährleistenden Besitzstandswahrung. Der Verein dient somit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich zudem zum Ziel, wenn möglich grundstücksbezogene Streitigkeiten seiner Mitglieder einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung zuzuführen, um so einen Beitrag zur Schaffung von dauerhaftem Rechtsfrieden zu leisten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein kann unter Beibehaltung seiner juristischen Selbständigkeit zur Durchsetzung des Vereinszwecks Fach- und Dachverbänden beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt, die Satzung anerkennt, einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellt und die Aufnahmegebühr bezahlt.

(2) Aufnahmeanträge natürlicher Personen können dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn eine Mitgliedschaft nicht mit den Zielen des Vereins vereinbar ist, kann die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(3) Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, Zweitmitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Mitglieder sowie andere Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt.

(2) Beim Tod eines Mitgliedes endet eine Einzelmitgliedschaft. Geht ein Eigentums-, Erbbau-, Nutzungs- oder Pachtrecht durch Erbfolge oder Vermächtnis auf einen Dritten über, kann dieser innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Überganges in die erlöschende Mitgliedschaft rückwirkend eintreten.

(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen (Beitrag, Umlagen) mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(5) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung innerhalb des Geschäftsjahres zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Mit dem Beitritt zum Verein werden eine einmalige Aufnahmegebühr und monatliche Beiträge fällig.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der von den Mitgliedern entsprechend ihren konkreten Bedingungen zu leistende Monatsbeitrag werden durch die von der Delegiertenversammlung bestätigte Beitragsordnung festgelegt. Aufnahmegebühr und Beiträge sind vom Mitglied pünktlich im voraus an den Verein zu zahlen. Mitglieder, die austreten, haben bis zum Ende des Geschäftsjahres ihren Beitrag zu leisten.

(3) Für Mahnungen werden 2,50 Euro erhoben. Die durch vom Mitglied falsch übermittelten Daten oder die durch nicht rechtzeitig angezeigte Veränderungen von Daten hervorgerufenen zusätzlichen Bankgebühren und Aufwendungen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.

(4) Erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges, ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nebst den rückständigen Beträgen zu zahlen.

(5) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können neben dem allgemeinen Monatsbeitrag auch Umlagen für besondere Zwecke und Aufgaben erhoben werden. Die Höhe einer Umlage ist auf maximal einen Jahresbeitrag begrenzt. Für Umlagen gelten sinngemäß die Absätze 2, 3 und 4.

(6) Hat ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einen Antrag auf Zweitmitgliedschaft gestellt und ist Zweitmitglied geworden, so kann dieser für die Zeit des Bestehens der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch diesen von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise freigestellt werden.

(7) In sozial begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Erhebung der Aufnahmegebühr und in Einzelfällen auf Antrag des Mitglieds auf die Forderung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ganz oder teilweise verzichten.

(8) Für Leistungen des Vereins, die nach Art und Umfang über das normale Maß hinausgehen, werden zur Kostendeckung Entgelte erhoben, deren Höhe sich nach einer vom Vorstand zu beschließenden Entgeltordnung richtet.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keine Ansprüche auf irgendwelche Leistungen.

§ 6 Organe und Gliederungen des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
– die Delegiertenversammlung
– der Vorstand

(2) Die Gliederungen des Vereins sind:
– Regionalgruppen
– Fachgruppen
– Interessengruppen

§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Hier getroffene Beschlüsse sind für die Organe und Gliederungen sowie für die Finanzrevisionskommission und für das Schiedsgericht des Vereins verbindlich. Für die Einberufung der Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende zuständig. Sie ist von ihm mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
a) ein Viertel der Mitglieder das schriftlich verlangt,
b) eine Nachwahl erforderlich ist, weil mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes ausgeschieden sind,
c) der Vorstand das beschließt,
d) seit der letzten Delegiertenversammlung mehr als zehn Mitglieder nach § 4 Abs. 4 ausgeschlossen worden sind und diese den Entscheid der Delegiertenversammlung begehren.

(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
– den von den Regionalgruppen in der Regionalgruppenversammlung direkt gewählten Delegierten sowie den durch den Vorstand mittels Zufallsgenerator für die betreffende Regionalgruppe ausgewählten Delegierten
– den Mitgliedern des Vorstandes,
– den Mitgliedern der Finanzrevisionskommission,
– den Leitern der Fachgruppen,
– dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

(3) Jedes nach Abs. 2 zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung berechtigte Mitglied ist stimmberechtigter Teilnehmer. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme.

(4) Die Delegiertenversammlung wird einberufen, indem jedem stimmberechtigten Teilnehmer eine Einladung zugesandt wird. Die Einladung ist fristgemäß, wenn sie 14 Tage vor der Versammlung abgesandt wurde. Außerdem ist die Einberufung der Delegiertenversammlung und deren Tagesordnung in der Verbandszeitschrift des VDGN e.V. bekanntzugeben.

(5) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann einen anderen stimmberechtigten Teilnehmer zur Leitung der Delegiertenversammlung bevollmächtigen.

(6) Die Delegiertenversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.

(7) Die Delegierten werden in den Regionalgruppen im Rhythmus der Delegiertenversammlungen (§ 7, Abs. 1) gewählt. Dabei entsenden die Regionalgruppen je angefangene 60 Regionalgruppenmitglieder einen Delegierten. Wird bei der Wahl der Delegierten in einer Regionalgruppe nicht die ihrer Mitgliederzahl entsprechende Anzahl der Delegierten erreicht, können die fehlenden Delegierten durch den Vorstand mittels Zufallsgenerator ausgewählt werden. Das Verfahren der Gewinnung von Delegierten mittels Zufallsgenerator kann auf Antrag der betreffenden Regionalgruppe bei fehlender Bereitschaft, Unabkömmlichkeit oder sonstigen Gründen der per Zufallsgenerator ausgewählten Delegierten wiederholt werden. Das Auswahlverfahren per Zufallsgenerator ist nur über die Mitglieder der Regionalgruppe zu führen, die nicht direkt gewählt oder schon in einem vorangegangenen Auswahlverfahren per Zufallsgenerator ausgewählt wurden.

(8) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 16 Absätze 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Delegiertenversammlung des Vereins entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Bestätigung des Jahresabschlußberichtes,
c) Wahl des Vorstandes und der Finanzrevisionskommission,
d) Besondere Vorhaben, soweit sie eine Umlage erforderlich machen,
e) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen für Mitglieder,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Auflösung des Vereins.

(10) Einer Mehrheit von 2/3 bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Einer 2/3-Mehrheit bedarf auch:
a) die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes oder eines Mitgliedes der Finanzrevisionskommission aus wichtigem Grund während der Amtsperiode,
b) die Aufhebung eines Beschlusses des Vorstandes.

(11) Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der Verbandszeitung des VDGN e. V. zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann durch schriftliche Mitteilung, die an jedes Mitglied persönlich ergeht, ersetzt werden.

(12) Die Verpflichtung der Delegierten zur Information ihrer Wähler über den Inhalt der Delegiertenversammlung bleibt von den Veröffentlichungen in der Verbandszeitung des VDGN e.V. unberührt.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung.

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Vorsitzende(r)
– Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit besonderem Geschäftsbereich
– 1. Stellvertreter(in)
– 2. Stellvertreter(in)
– 3. Stellvertreter(in)
– Schriftführer(in)
– Schatzmeister(in)
– Pressesprecher(in)
– Mitgliederbetreuer(in)
– Regionalgruppenkoordinator(in/n/en)
– Koordinator(in) der Fachgruppen
– Beisitzer(in/en)

Von diesem Vorstand sind geschäftsführend:
– Vorsitzende(r)
– Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit besonderem Geschäftsbereich
– 1. Stellvertreter(in)
– 2. Stellvertreter(in)
– 3. Stellvertreter(in)
– Schatzmeister(in)
(kurz: Geschäftsführender Vorstand)
Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht geschäftsführend.

(3) Die Amtsperiode des Vorstandes des Vereins beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen können bis zu drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode erfolgen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus oder kann es seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, gilt für das Innenverhältnis des Vereins bis zur Neuwahl durch die nächste Delegiertenversammlung folgende Regelung:
a) die Vorsitzende/der Vorsitzende wird durch eine(n) Stellvertreter(in) ersetzt.
b) ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes wird durch ein Mitglied des Vorstandes ersetzt.
c) ein Mitglied des Vorstandes wird durch ein Vereinsmitglied ersetzt.
Die Wahl nach den Buchstaben b) und c) hat der verbliebene Vorstand in geheimer Abstimmung ohne Anwesenheit von Gästen vorzunehmen.

(5) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder durch die stellvertretende Vorsitzende mit besonderem Geschäftsbereich/den Stellvertretenden Vorsitzenden mit besonderem Geschäftsbereich oder die 1. Stellvertreterin/den 1. Stellvertreter oder durch die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter je gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Für den Zahlungsverkehr mit der Hausbank kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Vorstandes berechtigt werden, den Verein allein (einzeln) zu vertreten.

(6) Die Vertretung erstreckt sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die der Geschäftsverkehr mit sich bringt. Darunter fallen u. a. alle Vertretungen des Vereins als juristische Person gegenüber Dritten.

(7) Wird einem Mitglied des Vorstandes durch den Vorstand mehrheitlich das Misstrauen ausgesprochen, so kann der Vorsitzende auf Antrag aus dem Vorstand eine Beurlaubung dieses Mitgliedes bis zur nächsten Delegiertenversammlung vornehmen. Die Delegiertenversammlung hat über den weiteren Verbleib des beurlaubten Vorstandsmitgliedes im Vorstand zu entscheiden.

(8) Wesentliche weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
– Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Erarbeitung und Verabschiedung strategischer Orientierungen,
– Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
– Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
– Erstellung des Jahresabschlußberichtes,
– Erlass von Vereinsordnung, Geschäftsordnung, Finanzordnung usw.,
– Erlass von Ordnungen für die Arbeit der Regional-, Fach- und Interessengruppen sowie für die der Finanzrevisionskommission und für die des Schiedsgerichtes,
– Buchführung.

(9) Der Vorstand kann ständige oder zeitweilig tätige Fachgruppen als beratende Gremien für alle Angelegenheiten des Vereins bilden.

(10) Alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Ausgaben/notwendigen Auslagen sind demjenigen, der sie verauslagt hat, zu ersetzen.

(11) Den Bevollmächtigten der Regionalgruppen ist durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, auf seine Beschlüsse durch mündliche oder schriftliche Stellungnahme beratend Einfluss zu nehmen.

(12) Den Tagungen des Vorstandes können mit beratender Stimme Vertreter von Gruppen und Organisationen beigezogen werden.

§ 9 Die Finanzrevisionskommission
(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus mindestens drei Vereinsmitgliedern bestehende Finanzrevisionskommission. Der Finanzrevisionskommission dürfen keine Mitglieder des Vorstandes, keine Regional- und Fachgruppenleiter angehören. Die Finanzrevisionskommission ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Finanzrevisionskommission wählen aus ihrer Reihe den Leiter.

(2) Die Finanzrevisionskommission ist für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie hat das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jederzeit zu prüfen. Die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen und genehmigten Ausgaben bleibt davon unberührt. Einmal im Jahr ist eine eigenverantwortliche Revision durchzuführen.

(3) Über die jährliche Prüfung hat die Finanzrevisionskommission einen schriftlichen Bericht abzufassen, vor der Delegiertenversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten und Anträge zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.

(4) Der Leiter der Finanzrevisionskommission hat das Recht, mit beratender Stimme an den finanzpolitischen Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Vorstandes und der Gruppen teilzunehmen.

§ 10 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht hat über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein anstelle des ordentlichen Gerichtes zu entscheiden.

(2) Auf Streitgegenstände, die nicht in dem Mitgliedschaftsverhältnis begründet sind, findet die Schiedsgerichtsbarkeit keine Anwendung.

(3) Dem Schiedsgericht obliegt u. a. auf Antrag die Nachprüfung von Entscheidungen einschließlich des Ausschlusses aus dem Verein.

(4) Für unter Abs. 1 genannte Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg mit Ausnahme der Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen.

(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Mitglied des Vorstandes, zwei Vertretern von Regionalgruppenbevollmächtigten, einem Vertreter einer Fachgruppenleitung und einem Mitglied der Finanzrevisionskommission zusammen. Die Kandidaten für das Schiedsgericht sind von den jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Das Schiedsgericht wird in geheimer Abstimmung durch den Vorstand jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Das Schiedsgericht wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden, der nicht dem Vorstand angehören darf.

§ 11 Gliederungen des Vereins
Der VMEG e.V. ist regional, fachorientiert und nach Interessenbereichen gegliedert. Er umfasst Regional-, Fach- und Interessengruppen. Die Regional-, Fach- und Interessengruppen sind als funktionelle Untergliederungen des Vereins keine selbständigen, rechtsfähigen Strukturen.

§ 12 Regionalgruppen
(1) Regionalgruppen sind die kleinsten territorial organisierten Einheiten des Vereins mit satzungsgemäßen Aufgaben, Rechten und Pflichten. Sie besitzen keine juristische Selbständigkeit und Vertretungsbefugnis.

(2) Die Regionalgruppen führen die Bezeichnung „Regionalgruppe … (z.B. 01-03) im VMEG e.V.“. Zur besseren Identifizierung ihrer Mitglieder können die Regionalgruppen einen ihren territorialen Wirkungsbereich kennzeichnenden Namen wählen/annehmen (z.B. Kaulsdorf-Süd, Berlin-Weißensee, …).

(3) Regionalgruppen fassen die Vereinsmitglieder territorial zusammen. Die dafür erforderlichen territorialen Grenzen sind durch den Vorstand festzulegen. Sie sind so festzulegen, dass eine Regionalgruppengröße von etwa 50 bis etwa 300 Mitgliedern zustande kommt.

(4) Die Mitglieder des Vereins werden in der Regel der Regionalgruppe zugeordnet, in deren territorialen Grenzen (nach § 12 (3) sich ihr Grundstück befindet. Auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes kann durch den Vorstand eine Zuordnung zu einer anderen Regionalgruppe vorgenommen werden. Ist die Lage des Grundstückes unbekannt und liegt auch kein schriftliches Verlangen über eine bestimmte Zuordnung durch das Mitglied vor, erfolgt eine Zuordnung nach dem Wohnort.

(5) Die Regionalgruppen gestalten entsprechend den Zielen des Vereins mit Unterstützung des Vorstandes und der Fachgruppen thematische Zusammenkünfte und bilden Konsultationsanlaufpunkte für Vereinsmitglieder und interessierte Bürger.

(6) Die Aufgaben der Regionalgruppen ergeben sich aus der Satzung, aus den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und den Orientierungen des Vorstandes. Ihre Befugnisse und Kompetenzen sowie ihre Arbeitsweise werden durch die vom Vorstand erlassene „Ordnung der Regionalgruppen“ geregelt.

(7) Die Regionalgruppen wählen nach den Bestimmungen dieser Satzung ihre Regionalgruppenleitungen und Delegierten. Bei der Wahl der Delegierten ist § 7, Absatz 7 zu berücksichtigen.

§ 13 Fachgruppen
(1) Die Fachgruppen sind sach- und/oder fachorientierte Arbeitsgruppen des Vorstandes zur Unterstützung der Vorstands- und Vereinsarbeit. Sie besitzen keine juristische Selbständigkeit und Vertretungsbefugnis.

(2) Die Fachgruppen führen die Bezeichnung „Fachgruppe (z.B. Überlassungsverträge) im VMEG e.V.“.

(3) In Fachgruppen sind Vereinsmitglieder, die über juristische und/oder wissenschaftlich-technische und/oder ökonomische und/oder sonstige spezielle Kenntnisse verfügen oder sich für die Lösung einer speziellen Vereinsaufgabe interessieren und aktiv auf einem speziellen, thematisch abgegrenzten Fachgebiet mitarbeiten wollen, überregional zusammengefasst.

(4) Die Fachgruppen werden nach Notwendigkeit zur Lösung von Aufgabenstellungen des Vereins vom Vorstand zusammengestellt. Der Leiter der jeweiligen Fachgruppe ist durch den Vorstand zu berufen. Die Fachgruppen haben für die Regionalgruppen und für den Vorstand beratend tätig zu werden. Vor den Beschlüssen des Vorstandes sind die Fachgruppen auf Verlangen zu hören.

§ 14 Interessengruppen
(1) Interessengruppen sind Gruppen von Vereinsmitgliedern, die sich zur gemeinsamen Verfolgung temporär und/oder territorial gleicher, mit den Vereinszielen und der Satzung vereinbarer Interessen zusammengeschlossen haben. Sie besitzen keine juristische Selbständigkeit und Vertretungsbefugnis.

(2) Die Interessengruppen führen die Bezeichnung „Interessengruppe…(z.B. Bungalowsiedlung xy) im VMEG e.V.“.

(3) Auf begründeten Antrag an den Vorstand und nach dessen Zustimmung können Vereinsmitglieder eine Interessengruppe bilden.

(4) Die Bildung einer Interessengruppe ist ausgeschlossen, wenn damit – eine Wahlbeeinflussung oder Wahlmanipulation zu besorgen ist, – Zielstellungen verfolgt oder Aufgaben gelöst werden sollen, die inhaltlich einer Fachgruppe zuzuordnen sind bzw. die zweckmäßigerweise innerhalb einer neu zu bildenden Fachgruppe verfolgt werden sollten.

(5) Der Vorstand unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Interessengruppen in ihrer Arbeit und in der Verfolgung ihrer partiellen Zielstellungen.

(6) Die Interessengruppen wählen aus ihren Reihen einen Leiter, der die Verbindung zum Vorstand und gegebenenfalls zu den Regional- und Fachgruppen hält. Vor Beschlüssen des Vorstandes können Interessengruppen auf Verlangen angehört werden.

§ 15 Allgemeine Regelungen zu den Regional-, Fach- und Interessengruppen
(1) Soweit nach dieser Satzung Beschlüsse des Vorstandes für die Bildung der Gruppen, ihre Arbeit und durchzuführende Wahlen erforderlich sind, geben die Gruppenvertreter hierfür ihre Empfehlungen dem Vorstand.

(2) Über jede Versammlung der Regional-, Fach- oder Interessensgruppe und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Gruppe in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Werden auf der Versammlung von Regionalgruppen Delegierte bzw. ein ständiger Vertreter gewählt, ist über das Ergebnis der Wahl ein Protokoll zu fertigen und durch den Versammlungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen.

(3) Dem Vorstand sind von den zu den durchgeführten Versammlungen ausgefertigten Protokollen Kopien zu übergeben.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes ist die Gruppe aufzulösen, wenn ihr Weiterbestehen nicht mehr erforderlich ist, eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Vereinsarbeit darstellt oder die Tätigkeit mit den Zielen des Vereins nicht mehr vereinbar ist. Durch die Auflösung der Gruppe werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nicht berührt.

(5) Der Vorstandsbeschluss über die Errichtung oder Auflösung einer Gruppe ist in der Verbandszeitschrift des VDGN e.V. zu veröffentlichen.

§ 16 Wahlen
(1) Eine Wahl nach Satzung ist nur gültig, wenn zu der Versammlung, in der die Wahl stattfinden soll, mit einer auf die Wahl bezugnehmenden Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zu den Wahlen der Regionalgruppen ist der Vorstand einzuladen.

(2) Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, gilt dieser als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder/Delegierten zustimmen.

(3) Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung und erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, scheiden für den nächsten Wahlgang zunächst die Kandidaten aus, die weniger als 10% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten.

(4) Die Wahl erfolgt offen:
– in der Delegiertenversammlung durch Aufheben der Delegiertenkarte,
– in den Regionalgruppen durch Aufheben des Mitgliedsausweises.

(5) Das Ergebnis der Abstimmung ist bekanntzugeben und zu protokollieren. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn sie sofort als Antrag zur Geschäftsordnung eingebracht wird. Über die Zulässigkeit der Anfechtung entscheidet die Versammlung.

(6) Der Gewählte hat sich sofort zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Erklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Die Bevollmächtigung muss spätestens vor dem Wahlgang erklärt und bekannt gegeben werden.

(7) Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, wird das Amt mit der vorbehaltlosen persönlichen Annahme der Wahl angetreten.

§ 17 Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstellen und diesen auf der folgenden Delegiertenversammlung zu seiner Entlastung vorzulegen.

(3) Der Vorstand hat mit der Bestätigung der Wirtschaftsberichte für die abgelaufenen Jahre einen Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben prognostiziert werden.

(4) Überschüsse des Vereins sind für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden. Sie dürfen nicht an Mitglieder ausgekehrt werden.

§ 17 a Vermögensverwaltung
(1) Über die Entwicklung des Vermögens ist gesondert vor der Delegiertenversammlung Rechenschaft zu legen.

(2) Werden im Rahmen der Vermögensbildung Kredite aufgenommen, besteht über die Kreditbedienung gesonderte Informationspflicht gegenüber der Delegiertenversammlung.

(3) Entstehen mit der Kreditaufnahme persönliche Haftungen von Mitgliedern des Vorstandes oder anderen Vereinsmitgliedern, dann besteht ihnen gegenüber eine nachweisbare monatliche Informationspflicht über die Bedienung der Kredite.

(4) Kommt der Verein dieser Informationspflicht gegenüber den persönlich Haftenden mehr als 3 Monate nicht nach oder wird der § 17a geändert, dann können die persönlich Haftenden davon ausgehen, dass der Kredit mindestens 3 Monate nicht bedient wurde.

§ 18 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Verein veröffentlicht wichtige Informationen für seine Mitglieder in der von den Mitgliedsvereinen des VDGN e.V. (z. Z. „Das Grundstück“) herausgegebenen Verbandszeitschrift. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist für Mitglieder des VMEG mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.

(2) Welche Publikationen, Merkblätter, Informationsmaterialien, Arbeitsmittel u. ä. in der Vereinsarbeit eingesetzt werden, entscheidet der Vorstand.

(3) Auskünfte sind den dafür befugten Organen/Gliederungen des Vereins und festgelegten Personen oder Vertragspartnern des Vereins vorbehalten.

(4) Öffentliche Stellungnahmen des Vereins, Presseerklärungen oder Interviews im Namen des Vereins dürfen nur vom Vorsitzenden oder vom Pressesprecher in Übereinstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand abgegeben werden.

(5) Wird der Verein zur Anhörung im Zuge von Gesetzgebungsverfahren geladen, entscheidet der Vorstand über die Delegierten und definiert, ggf. in Abstimmung mit seinen Vertragspartnern, die Haltung des Vereins.

§ 19 Liquidation
(1) Der Verein wird liquidiert, wenn das Konkursverfahren über das Vermögen eröffnet wird.

(2) Der Verein wird liquidiert, wenn eine Delegiertenversammlung, zu der mit einer Frist von drei Monaten einzuladen ist, die Auflösung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt.

(3) Der Antrag auf Liquidation des Vereins muss den Delegierten mit der Tagesordnung und einer Begründung fristgemäß vor der Delegiertenversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Soweit die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, bleibt der Vorstand als Liquidationsvorstand im Amt. Zum Liquidator kann auch eine andere Person von der Delegiertenversammlung bestimmt werden.

(5) Bei der Liquidation des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Für Beschlüsse über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens ist vorher die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 20 Haftung
(1) Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern wegen körperlicher Schäden bei einer Tätigkeit für den Verein oder im Zusammenhang mit einer Vereinsveranstaltung ist auf grobe Fährlässigkeit der Vereinsorgane beschränkt.

(2) Soweit Mitglieder oder Organe des Vereins für den Verein im Rahmen der Satzung handeln, handeln sie im Zweifelsfall nicht als Person, sondern für den Verein.

(3) Eine Haftung der Vereinsorgane für im Rahmen der Mitgliedschaft erteilte Ratschläge, Beurteilungen der Rechtslage und sonstige Auskünfte ist, auch wenn das Vereinsorgan den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt hat, gemäß § 675 Abs.2 BGB ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung im Sinne des Abs. 3 wird von dem die Beratung ausführenden Vertragspartner des Vereins nur im Rahmen des vom Mitglied mit dem jeweiligen Vertragspartner gesondert abzuschließenden Vertrags übernommen.

§ 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

Berlin, den 17. November 2018

gez. Christian GräffVorsitzender

*Nach Streichung des territorial einschränkenden Wortes „Märkischen“ wurde die Abkürzung (VMEG) als geschütztes Logo im Vereinsnamen beibehalten