Neu: Umsatzsteuerpflicht für Vermietung kommunaler Garagen auf 2025 verschoben

20.12.2022

VDGN fordert: Kommunen sollen die Chance nutzen, ihren Bürgern weitere Belastungen zu ersparen

Mit einer Pressemitteilung vom 1. Dezember 2022 hatte der VDGN noch einmal klargestellt, dass Eigentümer von Garagen, die noch einen Grundstückspachtvertrag aus DDR-Zeit besitzen, auch ab 2023 grundsätzlich weiterhin keine Umsatzsteuer für die Pacht zu zahlen haben. Viele Kommunen haben daraufhin korrigierende Schreiben an die Betroffenen angekündigt.
Jetzt haben zudem Bundestag und Bundesrat (2. und 16. Dezember 2022) beschlossen, dass auch die reine Vermietung kommunaler Garagen (ebenso wie einige andere kommunalen Dienstleistungen) erst ab 1. Januar 2025 umsatzsteuerpflichtig wird. Die Anwendung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde entsprechend für zwei weitere Jahre aufgeschoben.

Dazu erklärt der 1. Vizepräsident des VDGN, Peter Ohm: „Die Kommunen haben es jetzt also in der Hand, ihren Bürgerinnen und Bürger in schweren Zeiten weitere Belastungen zu ersparen. Die Städte und Gemeinden sind bis Ende 2024 nicht verpflichtet, Umsatzsteuer für die Vermietung ihrer Garagen zu kassieren und an die Finanzverwaltung abzuführen.  Wir fordern die Kommunen deshalb mit Nachdruck auf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die betroffenen Mieter umgehend zu informieren. Die komplizierte Gesetzeslage hat bei vielen Garagennutzern für große Unruhe gesorgt. Deshalb sollten sie möglichst noch vor Jahresende ein klares Signal von Ihrer Kommunalverwaltung bekommen. In diesem Sinne ist zum Beispiel die Stadt Cottbus bereits mit gutem Beispiel vorangegangen. (siehe Pressemitteilung der Stadt Cottbus vom 13. Dezember 2022).“ Weiteres Beispiel ist die Stadt Leutenberg

Zur Erklärung des Unterschieds:

Nutzer, die von der Kommune das Grundstück pachten, auf dem ihre Eigentumsgarage steht
DDR-Bürger durften Eigentumsgaragen errichten, aber nicht das dazugehörige Grundstück kaufen. Laut BGB gehören aber Gebäude-und Grundeigentum in der Regel zusammen. Deshalb wurde 1994 das Schuldrechtsanpassungsgesetz verabschiedet. Demnach bleibt der Garagennutzer auch Garageneigentümer solange das DDR-Vertragsverhältnis bestehen bleibt. Es gibt also Garageneigentümer, die von der Kommune nur das dazugehörige Grundstück pachten. Diese Verpachtung bleibt laut Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich umsatzsteuerfrei (siehe VDGN-Pressemitteilung vom 1. Dezember 2022).

Nutzer, die eine kommunale Garage mieten
Wurde nach dem 2. Oktober 1990 ein neuer Vertrag unterzeichnet, sind die Nutzer in der Regel nicht mehr Eigentümer der Garage und mieten diese von der Kommune. Diese Vermietung sollte ursprünglich ab 2023 umsatzsteuerpflichtig werden. Die Umsetzung dieser Pflicht wurde jetzt jedoch noch einmal bis zum 1. Januar 2025 verschoben.

Siehe auch diese VDGN-Information

Siehe auch „Das neue Umsatzsteuerrecht sollte zum Jahresbeginn 2023 greifen. Doch der Bund gewährt den Kommunen jetzt zwei weitere Jahre Aufschub“
in „Der Neue Kämmerer“