Umsatzsteuerpflicht für Vermietung kommunaler Garagen erst ab 2025

16.12.2022

Die Pflicht zur Erhebung der Umsatzsteuer auf kommunale Einnahmen unter anderem für die Vermietung von Garagen und Autostellplätzen wird noch einmal um zwei Jahre verschoben und damit erst ab 2025 in Kraft treten. Das hat der Bundestag laut einem Bericht von „Der neue Kämmerer“ am 2. Dezember 2022 beschlossen. Am 16. Dezember hat der Bundesrat der Verlängerung zugestimmt.

Damit wird der neue Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes erst zum 1. Januar 2025 und nicht schon zum Beginn des kommenden Jahres greifen. Allerdings könnten Kommunen nach wie vor „mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres … für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren“, schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf.
Mehrere Kommunen haben jedoch bereits angekündigt, dass sie die Erhebung der Umsatzsteuer nunmehr verschieben wollen, weil sie ihre Bürger damit angesichts derzeit überall steigender Preise ein Stück weit entlasten könnten.
Wichtig ist: Wer noch einen Grundstückspachtvertrag aus DDR-Zeit besitzt, ist von alldem nicht betroffen. Wie der VDGN in einer Pressemitteilung vom 1. Dezember 2022 mitgeteilt hat, gilt für sie der neue Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes ohnehin nicht. Pachtverhältnisse für Garagengrundstücke, die noch auf einem vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Vertrag beruhen, sind generell nicht umsatzsteuerpflichtig und werden es auch nicht nach dem 1. Januar 2025.

Stadt Cottbus hat reagiert: In einer Mitteilung vom 13. Dezember 2022 hat die Stadt Cottbus erklärt, dass vorherige Schreiben der Stadt an Pächter und Mieter von Garagen auf städtischem Grund, in denen eine Umsatzsteuerpflicht und damit eine Erhöhung der Pacht- und Mietzinsen um 19 Prozent angekündigt wird, als gegenstandslos betrachtet werden können. Die Stadtverwaltung habe habe die Gesetzeslage fehlinterpretiert. Die über 3000 Mieter sollen demnächste ein korrigierendes Schreiben erhalten. Vorausgegangen war die obengenannte deutschlandweit veröffentlichte Pressemitteilung und ein Hinweis des VDGN an die Stadt, dass Grundstückspachtverträge für Eigentumsgaragen weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben.

Die Stadt Cottbus/Chóśebuz will zudem die obengenannte vom Bund eingeräumte Option zur Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung für einige kommunale Leistungen für die kommenden zwei Jahre nutzen. Davon dürfte dann auch die Vermietung von städtischen Garagen (also von Garagen, die nicht mehr im Eigentum der Nutzer sind) betroffen sein.

Siehe auch die Erklärung der Stadtverwaltung Cottbus im Filmbeitrag von Niederlausitz Aktuell.

Seitens vieler anderer Städte steht eine solche Richtigstellung leider noch aus.