Es ist eine gute Nachricht für Eigentümer von Garagen, die noch einen Grundstückspachtvertrag aus DDR-Zeit besitzen. Sie müssen auch ab 2023 weiterhin keine Umsatzsteuer für die Pacht zahlen. Das hat das Bundesfinanzministerium dem VDGN in einer Stellungnahme bestätigt. Der VDGN rät betroffenen Garageneigentümern, denen trotzdem eine Umsatzsteuer berechnet wird, unverzüglich Widerspruch einzulegen.
Dazu erklärt der 1. Vizepräsident des VDGN, Peter Ohm: „Hintergrund ist eine ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetzesänderung. Darin ist zwar festgelegt, dass künftig auch Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts – ebenso wie bisher schon Privatvermieter – bei der Vermietung von Garagen und Stellplätzen ab 1. Januar 2023 Umsatzsteuer erheben müssen. Das betrifft jedoch weiterhin nicht die Pachtverhältnisse für Garagengrundstücke, die noch auf einem vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Vertrag beruhen. Diese nehmen weiterhin eine Sonderstellung ein, weil die Garagennutzer in diesem Fall auch Eigentümer der Garagen sind.
Eine Reihe von Kommunen wie zum Beispiel die Stadt Leipzig haben auf Hinweis des VDGN bereits reagiert, und klargestellt, dass nur die Nutzer, die mit der Stadt nach dem 3. Oktober 1990 einen Vertrag zur Nutzung einer Garagenstellfläche, einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes abgeschlossen haben, umsatzsteuerpflichtig werden (siehe Pressemitteilung der Stadt Leipzig). Leider mussten wir jedoch feststellen, dass viele Kommunen die Gesetzesänderung falsch auslegen und Garageneigentümer zu Unrecht mit der Umsatzsteuer belasten wollen. Teilweise ist den Garageneigentümern sogar fälschlicherweise erklärt worden, dass sie aufgrund des Steueränderungsgesetzes neue Verträge abschließen müssten, womit die Garage in kommunales Eigentum übergehen würde. Wer also noch einen Altvertrag aus DDR-Zeit hat, sollte unverzüglich Widerspruch einlegen, wenn ihm eine Umsatzsteuer berechnet wird.“
Hintergrund: DDR-Bürger konnten mit offizieller Genehmigung staatlicher Stellen eine private Garage auf fremdem Grund und Boden errichten. Der Kauf des Grundstücks war ihnen nicht möglich. Meist entstanden so große Garagenhöfe, bei denen oft noch bis heute Gebäude- und Grundeigentum nicht in einer Hand liegen. Erst wenn das Vertragsverhältnis aus DDR-Zeit beendet wird, geht das Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer über. Wenn sich der Wert des Grundstücks dadurch erhöht, muss dem bisherigen Garageneigentümer aber eine Entschädigung gezahlt werden. So regelt es das seit 1995 geltende Schuldrechtsanpassungsgesetz. Eine andere Möglichkeit zur Rechtsanpassung ist der Verkauf der Grundstücke an die Garageneigentümer.