Fakten rund ums „Heizungsgesetz“

08.09.2023

Bundestag beschließt Gebäudeenergiegesetz – was Eigentümer jetzt wissen müssen

Nach kontroversen öffentlichen Debatten hat der Deutsche Bundestag am 8. September das Gebäudeenergiegesetz, fast besser bekannt unter dem Namen „Heizungsgesetz“, beschlossen. Auch der VDGN hat sich mit Stellungnahmen und Pressemitteilungen an der Diskussion beteiligt.

Das Gebäudeenergiegesetz steht im engen Zusammenhang mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung, welches aber erst noch verabschiedet werden soll. 

Der VDGN gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Was ist der Kern des Gesetzes?

Ziel des Gesetzes ist, dass neu eingebaute Heizungsanlagen in allen neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden nur betrieben werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.

Alternativ ist mit dem Anschluss an ein Wärmenetz die gesetzliche Pflicht für den Eigentümer erfüllt.

Ab wann gilt das Gesetz und müssen Eigentümer jetzt handeln?

Für Neubauten gilt das Gesetz ab 1. Januar 2024. Funktionierende Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden müssen nicht ausgetauscht, sie dürfen auch repariert werden. Erst beim Heizungstausch gelten die gesetzlichen Regelungen. Doch hier gibt es eine allgemeine fünfjährige Übergangsfrist:  Im Fall eines Heizungsaustauschs kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage betrieben werden, die nicht die Anforderungen erfüllt. In Kommunen, die aktuell noch keine Wärmeplanung haben, beginnt die Fünfjahresfrist mit den im Gesetz festgelegten Daten, bis zu denen die Kommunen eine entsprechende Planung vorlegen müssen (siehe hierzu kommende Frage und Antwort). 

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung vorlegen. Für größere Gebietskörperschaften gilt dies schon bis 30. Juni 2026. Haben Eigentümer die Möglichkeit ihr Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen und entscheiden sich für diese Option, dürfen sie noch zehn Jahre lang Heizungen nutzen, die nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Für diesen Fall ist die Vorlage einer verbindlichen Anschlusszusage erforderlich. 

Was muss ich beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2024 beachten?

Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, sollen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent „grünen Gasen“ betrieben werden. Dieser Anteil soll im Jahr 20235 auf 30 und ab 2040 auf 60 Prozent steigen. Gemeint sind etwa aus erneuerbaren Energien hergestelltes Biogas oder Wasserstoff. Das kann angesichts bestimmter Tarife und nicht überall verfügbarer Angebote teuer werden. Deswegen gibt es ab 2024 eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer neuen Gasheizung.

Ist Wasserstoff eine Option? 

Eine Kommune muss in ihrer Wärmeplanung künftig ein Wasserstoff-Erwartungsgebiet ausweisen und zugleich eine verbindliche Vereinbarung mit dem Versorger zur Umstellung der Gas- auf Wasserstoffnetze vorlegen. Nur in diesen Fällen ist der Einbau einer auf Wasserstoff umrüstbaren Gasheizung nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zulässig.

Welche Förderung gibt es? 

Bei der staatlichen Förderung werden ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen maximal 70 Prozent der Investition beim Kauf einer neuen Heizung, die den Vorgaben des Gesetzes entspricht, vom Staat übernommen.

Vorgesehen ist ein einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent einkommensunabhängig für alle Eigentümer. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 40.000 Euro gibt es eine Förderung von zusätzlich 30 Prozent. Zudem ist ein „Geschwindigkeitsbonus“ für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen festgeschrieben. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Dieser Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und -eigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. Achtung: Rein rechnerisch wären auch Förderungen von mehr als 70 Prozent möglich, hier greift jedoch die Deckelung.

Die Förderung ist bei 30.000 Euro Investitions­kosten gedeckelt. Zudem werden maximal
70 Prozent der Investitionskosten gefördert. Dies hat der VDGN scharf kritisiert. Denn dieser Betrag wird den tatsächlichen Kosten des Einbaus einer Wärmepumpe – einschließlich notwendiger Umbauarbeiten auf dem Grundstück und an der Hauselektrik – in vielen Fällen nicht gerecht.

Förderungen ab 2024:

• Maximal 50 Prozent Förderung für Haushalte mit zu versteuerndem Jahreseinkommen ab 40.000 Euro: 30 Prozent Grundförderung plus 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus bis Ende 2027 bei Begrenzung auf 30.000 Euro Investitions­kosten. Das ergibt eine Höchstförderung von 15.000 Euro.

• Maximal 70 Prozent Förderung für Haushalte mit zu versteuerndem Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 30 Prozent Grundförderung plus 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus plus 30 Prozent Sonderförderung bei Begrenzung auf 30.000 Euro. Die Summe der Fördersätze ergibt zwar rechnerisch 80 Prozent, jedoch greift hier die oben genannte Deckelung auf 70 Prozent. Daraus resultiert eine Höchstförderung von 21.000 Euro.

Wichtig: Noch bis Ende 2023 erhalten Eigentümer beim Einbau einer Wärmepumpe inklusive Boni bis zu 40 Prozent der Investitionskosten erstattet – bei einer Deckelung von 60.000 Euro Das kann deutlich mehr sein, als nach den neuen Regeln. Wem also nach aktuellen Vorgaben (bis Ende 2023) bei seiner Investition eine Förderung von deutlich mehr als 15.000 Euro beziehungsweise 21.000 Euro zusteht, der sollte den Antrag noch vor dem 31. Dezember 2023 stellen und das Vorhaben dann innerhalb von zwei Jahren realisieren.

Diese und viele weitere Fördermöglichkeiten finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de

Was kommt auf Mieter und Vermieter zu? 

Bislang dürfen Vermieter maximal acht Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf ihre Mieter umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Wenn sie künftig eine klimafreundliche Heizung einbauen, darf die Umlage auf zehn Prozent erhöht werden, sofern der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch genommen hat. Das soll Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben. Davon profitieren auch Mieter, weil die Förderung in voller Höhe weitergegeben werden soll. Die Mieterhöhung soll dann geringer ausfallen als ohne Förderung. Zugleich wird die sogenannte Kappungsgrenze gesenkt: Die Jahresmiete soll sich durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Bisher liegt diese Grenze bei maximal drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.

Sind künftig Pelletheizungen erlaubt? 

Holz-Heizungen, sind weiter zugelassen.

Gibt es Ausnahmetatbestände bzw. Härtefallregelungen?

Im Gesetz ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen:  Bei Vorliegen einer sogenannten unbilligen Härte können im Einzelfall auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von der Pflichterfüllung zugelassen werden.

Sie haben noch Fragen? Gern steht Ihnen unser zuständiger Kollege Michael Pohl zur Verfügung.

Telefon: 030/514 888 – 123

michael.pohl@vdgn.de

Foto: Henrik Gerold Vogel / pixelio.de