Grundlage des Grundstücksrechtsschutzes

Allgemeine Bedingungen der Gruppen-Rechtsschutzversicherung für
Mitglieder von Mitgliedsvereinen
des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN)

(auf der Basis des Rechtsschutz-Rahmenvertrages mit der Versicherungsgesellschaft ERGO / D.A.S., die der Risikoträger des Rechtsschutzes ist)

Präambel:
Die Gruppen-Rechtsschutzversicherung unterstützt die Mitglieder des VDGN in der Wahrung ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte an einem Grundstück. Der Beitritt eines Mitgliedsvereins des VDGN zur Gruppen-Rechtsschutzversicherung gilt alsvollzogen, wenn der VDGN-Hauptgeschäftsstelle die aktuelle Vereinssatzung, der Beitrittsbeschluss, die schriftliche Anerkenntnis der vorliegenden Vertragsbedingungen, die Liste der Vereinsmitglieder sowie eine Übersicht der genau bezeichneten Grundstücke (pro Mitglied ein Grundstück, bei mehreren Grundstücken erhöht sich der Beitrag gemäß der Beitragsordnung des VDGN), auf die sich jeweils die Rechtsschutzversicherung beziehen soll, zugegangen sind und die VDGN-Hauptgeschäftsstelle den Beitritt schriftlich bestätigt hat (Vertragsbeginn). Von diesem Zeitpunkt an sind die nachfolgenden Vertragsbedingungen rechtskräftig und für jedes Mitglied des beigetretenen Vereins verbindlich. Die satzungsgemäßen Organe des beigetretenen Vereins (i.d.R. der Vorstand und die Mitgliederversammlung) gewährleisten die vereinsinterne Umsetzung dieser Vertragsbedingungen und unterstützen im Versicherungsfall die VDGN-Hauptgeschäftsstelle bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen. Mit dem Beitritt eines Vereins zur VDGN-Gruppen-Rechtsschutzversicherung erhält jedes Mitglied des beigetretenen Vereins, für das auch der Verein den erhöhten, den Versicherungsschutz einschließenden Beitrag an den VDGN entrichtet, ab Versicherungsbeginn Rechtsschutz für das von ihm vorher näher bezeichnete Grundstück.

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer verhilft dem Versicherungsnehmer zur Möglichkeit einer aktiven Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen als Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks, indem er unter den nachfolgenden Bedingungen die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten von Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten trägt (Rechtsschutz), soweit nicht in den AVB anderweitige Regelungen getroffen worden sind. Die Interessenwahrnehmung gilt als notwendig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung darüber obliegt dem Präsidium des VDGN oder einem von diesem Beauftragten.


§ 2 Versicherungsbereich
(1) Versicherungsschutz wird dem Mitglied/Versicherten gemäß den nachfolgenden Bedingungen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gewährt. Er gilt für Mitglieder eines dem VDGN angehörenden und dem VDGN-Gruppen-Rechtsschutzvertrag beigetretenen Vereins. Es wird Versicherungsschutz für folgende im Inland gelegene Objekte gewährt:

• ein selbst genutztes Einfamilienhaus, das im Eigentum des Mitglieds steht, einschließlich des dazugehörigen Grundstücks

und/oder

• ein selbst genutztes Wohn-, Erholungs- oder Garagengrundstück (unbebautes oder bebautes Grundstück), das im Eigentum des Mitglieds/Versicherten steht oder von diesem gepachtet worden ist.

Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, soweit wie das Grundstück oder Teile davon gewerblich, forst- oder landwirtschaftlich oder in vergleichbarer Weise genutzt wird. Das Vermieter-/Verpächter- und Unterverpachtungsrisiko ist vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Garagen, Stellplätze und dergleichen, die zum versicherten Objekt gehören und vom Versicherungsnehmer genutzt werden, sind mitversichert.

(2) Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Nutzer oder Pächter nach Abs. (1) und umfasst für eine gerichtliche Wahrnehmung:

a) Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und aus bestehenden dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oderGebäudeteile oder deren Nutzung zum Gegenstand haben,

b) Rechtsschutz im Vertragsrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und bestehenden dinglichen Rechten, die mit dem vertragsgemäßen Grundstück in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen,

c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in das vertragsgemäße Grundstück betreffenden steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten,

d) Rechtsschutz für Erschließungsmaßnahmen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen um Beiträge für Erschließung und Straßenausbausowie für Frischwasser- und Abwasseranschlüsse bis zu einem Streitwert von 22000,- €. Liegt der Streitwert über diesem Betrag, werden nur diejenigen Kosten übernommen, die bei einem Streitwert von 22000,- € anfallen würden.

(3) Der Versicherungsschutz besteht jeweils für ein konkretes, vom Mitglied/Versicherten vor Beginn desVersicherungsvertrages benanntes Grundstück. Ist das Mitglied Alleineigentümer bzw. alleiniger Berechtigter oder ausschließlich mit dem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner Eigentümer des versicherten Objektes, so wird voller Versicherungsschutz gewährt. In allen anderen Fällen wird Versicherungsschutz im Umfang des Miteigentumsanteiles bzw. des Umfangs der Berechtigung des Mitgliedes am versicherten Objekt gegeben.

(4) Wird zu einem bestimmten rechtlichen Sachverhalt unter Mitwirkung des VDGN ein Musterprozess geführt oder konkret vorbereitet, so wird in gleicher Sache für weitere Versicherungsnehmer im gleichen Rechtsraum bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses in der Regel kein Rechtsschutz gewährt, soweit die Rechte des Mitgliedes/Versicherten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(5) Für eine vom Versicherungsnehmer selbst anhängig gemachte Klage wird grundsätzlich nur Versicherungsschutz gewährt, wenn vorher die Zustimmung vom VDGN-Präsidium schriftlich eingeholt wurde. Ist zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage die Klage bereits bei Gericht anhängig, so kann grundsätzlich kein Versicherungsschutz gewährt werden. In Fällen, in denen das Recht des Versicherungsnehmers auch ohne eigene Klage gesichert werden kann, wird kein Versicherungsschutz für eine vom Versicherungsnehmer selbst veranlasste Klage gewährt. Dies gilt entsprechend für sonstige Anträge an das Gericht (z.B. Anträge auf Erlass Einstweiliger Verfügungen, Beweissicherungsanträge etc.)

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht

(1) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben,

b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind,

c) Bergbauschäden an Grundstücken, Gebäuden,

d) dem Erwerb oder der Veräußerung des konkret versicherten Grundstücks,

e) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf dem konkret versicherten Grundstück, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

f) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung des konkret versicherten Grundstücks. Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

g) der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben,

h) der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteileni) Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts und dem Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften

j) Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.

(2)

a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten,

b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,

c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem lnsolvenzverfahren, das über das Vermögen des Mitglieds/Versicherungsnehmers eröffnet oder eröffnet werden soll,

d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten,

e) in Angelegenheiten um Baugenehmigungen, Restitutionen und dingliche Folgen von Restitutionsansprüchen

f) für Streitigkeiten um die Begründung oder Änderung dinglicher Rechte

(3)

a) für Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer dieser Rechtsschutzversicherung untereinander. Versicherungsnehmer dieser Rechtsschutzversicherung sind die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mitglieder, der den VDGN angehörenden Vereine, die dem Gruppen- Rechtsschutzvertrag beigetreten sind. Für diese Fälle ist die Schiedsstelle des VDGN in Anspruch zu nehmen.

b) für Streitigkeiten ehelicher oder eingetragener Lebenspartner untereinander, auch nach Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft,

c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind,

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen,

e) soweit in den Fällen des § 2 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

(4)

a) für Beratungen bei einem Rechtsanwalt zu dem anstehenden Problem außerhalb des anhängigen Prozesses sowie für außergerichtliche Vertretungen,

b) für Rechtsstreitigkeiten um Entschädigungszahlungen, auch nach Schuldrechtsanpassungsgesetz, sowie Schadensersatzforderungen, die durch das Fehlverhalten Dritter verursacht wurden.

c) für Untätigkeitsklagen im Verwaltungsrecht,

d) für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang,

e) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
a) Anspruch auf Rechtsschutz besteht für nach Ablauf der Wartezeit und vor Beendigung des Rechtsschutzvertrages eingetretene gerichtliche Auseinandersetzungen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Dritter einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

b) Die Wartezeit beginnt am Ersten des Monats, in dem der Versicherungsnehmer in den versicherten Verein eingetreten ist. Die Wartezeit beträgt 6 Monate. Für Anliegerbeiträge (Erschließung, Straßenbau, leitungsgebundene Anlagen) beträgt die Wartezeit 36 Monate.

c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend.

d) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

§ 5 Leistungsumfang
(1)Der Versicherer trägt gemäß des Versicherungsbereiches des § 2 Abs. 2 a) bis d)

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem vor einem ordentlichen Gericht geführten Prozess entstanden sind. Dabei werden die Kosten auf der Grundlage des RVG (Rechtanwaltsvergütungsgesetz) nach dem Gegenstandswert getragen.

b) die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden.

c) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsgerichten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von den Verwaltungsgerichten herangezogen werden. d) in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme von 300.000 €.

e) die hälftigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer insgesamt entstehen (einschließlich Verfahrensgebühr und Terminsgebühr), wenn im Zusammenhang mit einem rechtsanhängigen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird und nicht mehr Kosten übernommen worden sind, als es dem Vergleichsergebnis entspricht. Die Erstattung der Prozesskosten erfolgt grundsätzlich nach Beendigung des Verfahrens, wenn alle Rechnungen/Kostennoten und Unterlagen (Vergleich oder Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss) vorgelegt wurden.

(2 )Der Versicherer trägt nicht

a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat,

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen, einverständlichen Erledigung (Vergleich) entstanden sind,

c) Kosten, die bei einer außergerichtlichen Vertretung entstanden sind,

d) die zusätzlichen Auslagen des Anwaltes für Fahrkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, wenn das Mitglied einen Anwalt seiner Wahl das Mandat erteilt hat, obwohl durch den VDGN ein Anwalt empfohlen wurde,

e) vereinbarte Eigenanteile,

f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde,

g) Vollstreckungskosten.

§ 6 Vertragsdauer
Der Vertrag gilt bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich stillschweigend jeweils um einweiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf der VDGN-Hauptgeschäftsstelleeine schriftliche Kündigung durch die satzungsgemäßen Organe des beigetretenen Vereins vorliegt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins in der Gruppen-Rechtsschutzversicherungerlischt gleichzeitig der Versicherungsschutz für die dem Verein angehörenden Mitglieder. Der Rechtsschutz erlischt auch, wenn die Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers im Verein endet. Der Vertrag endet spätestens mit Austritt eines Vereins aus dem VDGN.

§ 7 Eintritt eines Rechtsschutzfalls, Gewährung von Versicherungsschutz
Bei Gefahr des Eintritts eines Rechtsschutzfalls ist unverzüglich die kostenlose Beratung durch eine Beratungsstelle /in einem Beratungszentrum des VDGN in Anspruch zu nehmen. Anträge auf Versicherungsschutz sind an die VDGN-Hauptgeschäftsstelle zu richten. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen, in der Regel ein Entwurf der Klageschrift, Beitragsbescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid sowie eine umfassende Sachverhaltsdarstellung beizufügen. Der Versicherer ist berechtigt, die Zusendung weiterer relevanter Unterlagen zu fordern.

§ 8 Höhe des Eigenanteils bei Zusage
Für jede Instanz ist ein Eigenanteil zu entrichten, der vor Beginn des Prozesses bei der VDGN-Hauptgeschäftsstelle eingezahlt worden sein muss*. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Zahlungseingang des Eigenanteils.

Der Eigenanteil beträgt bei Gewährung von Versicherungsschutz 250,- €, sofern diese AVB keine abweichende Höhe des Eigenanteils festlegen.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um Anliegerbeiträge (Erschließung, Straßenausbau, leitungsgebundene Anlagen) beträgt der Eigenanteil in Abhängigkeit vom Streitwert

– 350,00 € bei Streitwerten bis 1000,
– € 450,00 € bei Streitwerten bis 1500,
– € 600,00 € bei Streitwerten bis 2000,
– € 750,00 € bei Streitwerten bis 3000,
– € 1000,00 € bei Streitwerten bis 4000,
– € 1150,00 € bei Streitwerten bis 5000,
– € 1300,00 € bei Streitwerten bis 6000,
– € 1500,00 € bei Streitwerten bis 7000,
– € 1650,00 € bei Streitwerten bis 8000,
– € 1850,00 € bei Streitwerten bis 9000,
– € 2000,00 € bei Streitwerten bis 10000,
– € 2200,00 € bei Streitwerten bis 13000,
– € 2400,00 € bei Streitwerten bis 16000,
– € 2600,00 € bei Streitwerten bis 19000,
– € 2750,00 € bei Streitwerten bis 22000,- €

Für den Fall, dass besondere Verfahren betrieben werden, z.B. einstweilige Verfügung, selbständige Beweisverfahren, ist der Eigenanteil für diese Verfahren gesondert zu zahlen.

§ 10 Schiedsgutachten
(1) Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht (Mutwilligkeit) oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, so teilt der Versicherer dem Versicherten dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(2) In diesen Fällen wird der Versicherte mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung darauf hingewiesen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates nach Eingang der erforderlichen Unterlagen die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis wird der Versicherte aufgefordert, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem wird er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten unterrichtet.

(3) Verlangt der Versicherte die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, leitet der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monats ein und unterrichtet den Versicherungsnehmer hierüber. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.

(4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist bindend.

(5) Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherte seine Kosten und die des Schiedsgutachters sowie das volle Kostenrisiko einer bereits eingereichten Klage. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachten entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle selbst.

Berlin, 01. April 2016

Peter Ohm, Präsident

Eckhart Beleites,  Vizepräsident m.b.G.

* Ab 1. April 2016 übernimmt der Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V. (VMEG) den Eigenanteil für seine Mitglieder.