Rundfunkbeitrag jetzt auf dem Prüfstand beim Bundesverwaltungsgericht

24.02.2016

VDGN erwartet mit Interesse eine Entscheidung zum Rundfunkstaatsvertrag / Unterstützung für weiteres Musterverfahren gegen den RBB

Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) sieht mit großem Interesse der Überprüfung des umstrittenen Rundfunkänderungsstaatsvertrages  durch das  Bundesverwaltungsgericht am 16. und 17. März 2016 entgegen. Für diese beiden Tage hat der 6. Senat des Gerichts insgesamt 16 Revisionsverfahren anberaumt. Die Kläger aus Bayern und Nordrhein-Westfalen bezweifeln, dass der Rundfunkbeitrag als „Zwangsabgabe“ für alle Bürger verfassungskonform ist. Nach den mündlichen Verhandlungen sollen die Entscheidungen jeweils noch am gleichen Tag verkündet werden.

In der jetzt veröffentlichten Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichtes heißt es„Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung. Sie besitzen nach ihren Angaben kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät. Sie wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Im Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Beitrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.“

Die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrages ist auch ein wesentlicher Angriffspunkt in einem vom VDGN unterstützten Musterverfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), das am 10. Dezember 2015 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg  einführend verhandelt wurde. Gegenstand ist die Klage eines VDGN-Mitglieds gegen die RBB-Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Dazu erklärt VDGN-Präsident Peter Ohm: „Die anstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes  könnten wesentlichen Einfluss auch auf die Bewertung der RBB-Beitragssatzung und den Fortgang unseres Musterverfahrens vor dem OVG haben. Ist der Staatsvertrag verfassungswidrig, dann fällt damit möglicherweise auch die Satzung der Rundfunkanstalt. Es wird höchste Zeit, dass  jetzt das gesamte Verfahren zur Erhebung der Rundfunkbeiträge gemäß dem Staatsvertrag juristisch geprüft wird. Möglicherweise  wird dabei das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort sprechen. Denn wenn die Klage vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird, ist zu erwarten, dass mehrere Kläger vor das höchste deutsche Gericht gehen. Neben diesen verfassungsrechtlichen Fragen zielt die Kritik des VDGN speziell auch auf die für den Rundfunkbeitrag praktizierte Datenerhebung und  -verarbeitung. Sie führt zu einem zentralen Sammel-Melderegister, das dem Datenmissbrauch Tür und Tor öffnet. Das steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Umgang mit personenbezogenen Daten.“

Zur Vorgeschichte: Der VDGN hatte sich 2012 bereits mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitrag gewandt. Beide Beschwerden wurden vom Karlsruher Gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die erste Beschwerde stammte vom 28. Juni 2012 und richtete sich vor allem gegen die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Datenerhebung für den Rundfunkbeitrag (Pressemitteilung vom 7. August 2012).
Die zweite Beschwerde reichte der VDGN am 23. November 2012 in Karlsruhe ein. Sie rügte insbesondere die Benachteiligung von Single-Haushalten beim neuen Rundfunkbeitrag. 
Einen wichtigen Erfolg erzielte der VDGN im November 2012 (Pressemitteilung vom 7. Dezember 2012). Nach hartnäckigen Bemühungen des Verbandes erklärten ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren faktischen Verzicht auf die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zumindest für alle Kleingartenlauben (Pressemitteilung vom 2. November 2012). Der VDGN fordert, diese Regelung auch auf Nutzer von Lauben in Erholungsgebieten anzuwenden.