Angesichts steigender Strom- und Energiepreise beschäftigen sich immer mehr Eigenheimer mit der Anschaffung einer eigenen Solaranlage. Der VDGN setzt sich dabei gegenüber der Politik für wirksame Förderinstrumente und gegen Zwangsmaßnahmen ein. Gleichzeitig bietet er seinen Mitgliedern eine Solarberatung an.

Politik muss Private unterstützen und selbst zum Vorbild werden
Der VDGN setzt sich auf allen politischen Ebenen für Rahmenbedingungen ein, die den Ausbau der Solarenergie auf privaten Dächern unterstützen. Konkret heißt dies, dass wir als Verband uns proaktiv und konstruktiv beim Erarbeiten von Förderrichtlinien beteiligen oder in einem ersten Schritt überhaupt auf deren Notwendigkeit hinweisen.
Eine Solarpflicht, wie sie bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt, lehnt der VDGN strikt ab. Solch eine Pflicht ist nicht nur unsozial, sondern gängelt Eigenheimbesitzer und schadet dem Image der Solarenergie und bewirkt somit das Gegenteil des ursprünglichen Ziels. Vielmehr sollten die Anreize für eine Solaranlage so hoch und groß sein, dass sich Eigenheimer freiwillig aufgrund der Vorteile für die Solaranlage entscheiden.
Aus Sicht des VDGN muss die öffentliche Hand beim Ausbau der Solarenergie eine Vorreiterposition einnehmen. Eigenheimer mit Vorschriften zu gängeln und die Potenziale auf den Dächern der eigenen Gebäude (Bund, Länder, Kommunen) nicht für Solarenergie zu nutzen, sorgt für Frustration bei den Menschen und blockiert die Energiewende.
Gute Beratung als Grundlage
Angesichts steigender Strom- und Energiepreise wird die Nutzung von selbst erzeugtem Strom immer attraktiver. Eine Solaranlage auf dem eigenen Dach, am besten in Kombination mit einem Speicher, kann vor dem Hintergrund der explodierenden Strompreise eine lohnende Investition sein. Mit einer regelmäßigen Solarberatung und Informationsveranstaltungen unterstützt der VDGN seine Mitglieder auf diesem Weg. Denn neben Aspekten der Anlagengröße oder dem Neigungswinkel des Daches gibt es beispielsweise auch steuerrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Zudem unterstützen einige Bundesländer die Anschaffung einer Solaranlage mit finanziellen Mitteln ergänzend zur Bundesförderung. Auch hierbei beraten wir unsere Mitglieder gerne, um für Ihre individuelle Situation eine passende Lösung zu finden.
Solarpflicht für Eigenheimer jetzt in neun Bundesländern
Was gilt für wen? Ein Überblick
Immer mehr Bundesländer führen eine Solarpflicht für Hausbesitzer ein. Derzeit gibt es keine bundesweite Pflicht, Solaranlagen auf oder an bestimmten Immobilien zu installieren. Jedes Bundesland legt dazu eigene Vorschriften für für Neubauten oder Dachsanierungen fest. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro. Details und Ausnahmen – etwa für Mindestdachflächen oder Nebengebäude – sind den speziellen Gesetzen oder Verordnungen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.
Baden-Württemberg (Klimaschutzgesetz)
Bereits seit Mai 2022 müssen auf bzw. an allen neu gebauten Wohngebäuden Photovoltaik-
Anlagen installiert werden. Seit Januar 2023 gilt die Solarpflicht (PV- oder Solarthermie-Anlage) auch für grundlegende Dachsanierungen. Bei Baumaßnahmen, bei denen die Dachabdichtung beim Flachdach oder die Dacheindeckung beim Steildach vollständig erneuert werden, müssen private Hausbesitzer mindestens 60 Prozent der relevanten Dachfläche für eine PV-Anlage oder eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung nutzen.
Ausnahmen: Dachflächen bis 20 qm
Bayern (Bayrische Bauordnung, Art. 44a)
In Bayern gilt seit 1. Januar 2025 eine gesetzliche Soll-Vorschrift für Solaranlagen
auf allen neuen Wohngebäuden und für bestehende Häuser, deren Dachhaut erneuert
wird. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es im Freistaat keine prozentuale
Mindestanforderung, wie viel Dachfläche mit Solarmodulen abgedeckt sein muss. Mit der
Anlage soll mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden.
Ausnahmen: Dachflächen bis 50 qm, Garagen, Carports, Schuppen, Gewächshäuser, Traglufthallen u.ä.
Berlin (Solargesetz Berlin)
Berlin schreibt seit Januar 2023 vor, dass private Eigentümer bei einem Neubau oder wesentlichen Dachumbauten an Bestandsgebäuden (Ausbau, Sanierung, Aufstockung) Solaranlagen installieren müssen. Bei Neubauten sind auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche und bei wesentlichen Dachumbauten auf mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche PV- bzw. Solarthermie-Anlagen zu installieren.
Ausnahmen:
1. Für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen ist die installierte Leistung von 2 kWp ausreichend
2. Für Wohngebäude von drei bis fünf Wohnungen ist die installierte Leistung von 3 kWP ausreichend
3. Für Wohngebäude von sechs und bis zehn Wohnungen ist die installierte Leistung von 6 kWp ausreichend.
Aktueller Stand der Solarförderung in Berlin
Von den inzwischen 53.000 Solaranlagen in Berlin sind mit circa 19.000 ein Drittel Balkonkraftwerke. Diese bringen allerdings nur circa 5,6 Prozent der Gesamtleistung. Dies steht dem ausgesprochenen Berliner Ziel bis 2035 mindestens ein Viertel seines Stroms aus Solarenergie zu erzielen entgegen. Daher soll das SolarPLUS-Förderprogramm für die Jahre 2026 und 2027 angepasst werden. Der Fokus soll künftig auf leistungsstarke Großanlagen liegen, um den Masterplan SolarCity zu erreichen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll künftig sehr stark auf Leistung geachtet werden. Eine Tendenz ist schon deutlich zu erkennen, da bis zum 21. März diesen Jahres Balkonkraftwerke noch mit 500 Euro gefördert wurden. Durch niedrigere Preise für Balkonkraftwerke wurde die Förderung um die Hälfte auf 250 Euro gekürzt. Immer noch befinden sich circa 5000 Anträge in Bearbeitung, was die hohe Nachfrage verdeutlicht. Wirtschaftssenatorin Giffey gab zu verstehen, dass die Solarenergieziele nicht erreichen werden, wenn sich weiter so stark auf die Balkonkraftwerke fokussiert wird. Berlin müsse sich daher stärker auf Anlagen konzentrieren, die mehr Leistung bringen. Da im kommenden Doppelhaushalt 2026/2027 jährlich weiterhin 10 Millionen pro Jahr investiert werden sollen, ist zu erwarten, dass Förderungen für Balkonkraftwerke weiter gekürzt oder ganz eingestellt werden. Insofern sollten Sie sich als Verbraucher schon heute Gedanken machen, ob Sie die Förderung noch mitnehmen wollen. Bei 5000 noch offenen Anträgen und einer unklaren Förderrichtlinie für 2026 ist allerdings Vorsicht geboten, ob man als Verbraucher tatsächlich 250 Euro Förderung erhalten wird. Ende November bringt Frau Giffey die Vorlage in den Senat ein, dann werden mehr Details bekanntgegeben.
Bremen (Bremer SolarG)
Seit Juli 2024 sind bei grundlegenden Dachsanierungen von Bestandsgebäuden, die
mindestens 80 Prozent der Fläche betreffen, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss
der Dachsanierung eine oder mehrere PV-Anlagen mit einer Modulleistung von
mindestens 1 kWp zu installieren. Ausgenommen sind Dachflächen unter 25 Quadratmetern.
Ab Juli 2025 sind bei allen neuen Wohngebäuden auf mindestens 50 % der Dachflächen PV-Anlagen zu installieren.
Hamburg (Hamburgisches Klimaschutzgesetz)
Seit Anfang 2024 sind in Hamburg auf Neubauten sowie bei wesentlichen Dachumbauten an Bestandsgebäuden auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (Neubauten)
bzw. mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche (Bestandsgebäuden) PV- oder
Solarthermieanlagen zu installieren.
Ausnahmen:
1. Dächer kleiner 50 qm, Nebengebäude sowie für Gebäude, deren Rest-Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt sowie Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümer ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen.
2. mangelnde Statik für eine zusätzliche Solar-Anlage
3. Starke Wölbungen im Dach
4. Mit durchsichtigem Material bedeckte Flächen oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet bedeckt sind.
Niedersachsen (Niedersächsische Bauordung)
Seit 1. Januar 2025 gibt es für neu zu errichtende Wohngebäude mit mehr als 50 Quadratmetern Dachfläche und bei grundlegenden Dachsanierungen bzw. Dacherweiterungen von Bestandsgebäuden eine umfassende Solarpflicht. Gebäudeeigentümer müssen mindestens die Hälfte der Dachfläche mit einer PV-Anlage belegen. Wenn von einem Dach weniger als 50 %
für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche
ist eine PV-Anlage zu installieren. Alternativ wird eine Solarthermie-Anlage akzeptiert.
Ausnahmen:
1. wenn die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
2. technisch unmöglich ist
3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist
4. Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein.
Nordrhein-Westfalen (Bauordnung NRW §42a)
Für den Neubau von Wohngebäuden gilt seit Anfang 2025 eine Solarpflicht und ab 2026 bei umfangreichen Dachsanierungen aller Bestandsgebäude. Die Mindestgröße der PV-Anlage soll bei Neubauten 30 % der gesamten Dachfläche und bei Bestandsgebäuden 30 % der geeigneten Dachflächen umfassen. Alternativ gilt eine solarthermische Anlage bzw. eine gemietete PV-Anlage.
Ausnahmen:
1. Dächer kleiner als 50 Quadratmete, Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (z.B. Garagen, Lauben, Gewächshäuser), fliegende Bauten (z.B. Zelte).
2. mangelnde Statik für eine zusätzliche Photovoltaik-Anlage.
3. mit durchsichtigem Material bedeckte Flächen oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet bedeckt sind.
4. Dach ist vollständig nach Nord ausgerichtet.
5. Wenn die Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar ist (Amortisationszeit größer 25 Jahre).
6. Zusatzkosten für die Installation (z.B. Brandschutz, Sicherheit, Statik) sind höher als 70 Prozent der alleinigen Kosten für die PV-Anlage inkl. Montage.
Rheinland-Pfalz (Landessolargesetz)
In Rheinland-Pfalz gilt seit 1. Januar 2023 eine Solarpflicht (PV) für alle neuen Gewerbebauten
und seit 2024 für Neubauten oder Dachsanierungen von öffentlichen Gebäuden. Neue Wohngebäude müssen seit 2024 bauliche Vorrichtungen für die Installation einer Solaranlage haben, also „PV-ready“sein. Diese Vorschrift gilt auch nach grundlegenden Dachsanierungen an
bestehenden Wohngebäuden.
Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz)
In Schleswig-Holstein gilt seit Ende März 2025 eine Solarpflicht für Wohngebäude.
Beim Neubau und bei Dachrenovierungen, die mehr als zehn Prozent der Fläche betreffen,
sind PV-Anlagen zu installieren und zu betreiben. Es gibt aber eine Übergangsfrist
bis Ende März 2026: Die Solarpflicht für Wohngebäude gilt vorübergehend nicht,
wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige im Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelungen
eingereicht worden sind oder der Bau in diesem Zeitraum begonnen worden ist.
Bundesländer ohne Solarpflicht für Eigenheimer:
Mecklenburg-Vorpommern
Brandenburg
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Hessen
Was sollten Hausbesitzer tun?
Generell müssen sich Bauherren bei Neubauten über die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes informieren und diese einhalten. Bei geplanten, umfangreichen Dachsanierungen sollten sie sich rechtzeitig vorher beim Bauamt über die Vorschriften vor Ort informieren. Vor der Realisierung einer PV-Anlage sollten möglichst mehrere Angebote von Solarteuren beziehungsweise Photovoltaik-Installateuren eingeholt werden. Aufgrund der noch immer hohen Nachfrage sind Wartezeiten von mehreren Wochen oder Monaten bis zum Netzanschluss möglich. Für die Einhaltung der PV-Plicht ist generell der Bauherr bzw. Gebäudeeigentümer verantwortlich. Eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit
muss nachvollziehbar dargelegt werden können. Entsprechende Nachweise sollten zusammen mit der Fachunternehmererklärung gut aufbewahrt werden.
Die Befreiung von der Solarpflicht muss bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Neben dem Befreiungsantrag sind Nachweise – evtl. von Sachverständigen – notwendig. Die Befreiung kann u.a. erfolgen, wenn die Solarpflicht zu „unbilligen Härten“ führt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die notwendigen Kreditmittel für die Installation einer Photovoltaikanlage nicht erlangt werden können. Denkmalgeschützte Gebäude sind häufig von der Solarpflicht befreit, wenn die baulichen Veränderungen das geschützte Erscheinungsbild stark verfremden. Wirtschaftlich nicht vertretbar sind u.a. Anlagen, die sich nicht in der üblichen Nutzungsdauer rechnen oder die einen größeren Netzanschlusspunkt erfordern (z. B. der Netzanschlusspunkt lässt nur 20kWp zu, für das Dach wären lt. Solarpflicht 30kWp erforderlich; die Kosten zur Vergrößerung des Netzanschlusspunktes sind wirtschaftlich nicht vertretbar, eine 20kWp-Anlage muss trotzdem installiert werden). Umfangreiche Verschattung oder ungewöhnlich niedrige Sonneneinstrahlung etwa in Tallage oder bei Nordausrichtung eines Pultdaches können ebenfalls eine Unwirtschaftlichkeit begründen.
Auch bei unverhältnismäßig hohen Kosten durch Anschaffung einer Solaranlage, beispielsweise weil die Dachkonstruktion verstärkt werden müsste oder die Gegebenheiten vor Ort keine Standardlösungen zulassen, können Eigentümer eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Welche Strafen drohen?
Wer die Solarpflicht nicht beachtet, muss teils mit empfindlichen Buß- oder Zwangsgeldern rechnen. Die Höhe bestimmt das zuständige Bundesland. Bauaufsichtsämter der Kommunen bzw. Landkreise kontrollieren stichprobenhaft, ob Bauherren die Solarpflicht einhalten.
Pressemitteilungen und News zum Thema Solar:
VDGN kritisiert Vorschlag von Ministerin Reiche zum Stopp der Solarförderung
Das private Engagement bei Solaranlagen wird dadurch konterkariert
Balkon-Solarkraftwerke: Endlich Gleichbehandlung der Eigenheimer
Unterscheidung zwischen Mietern und Eigenheimern wird endlich aufgehoben.