VDGN-Beschwerde gegen Rundfunkbeitrag abgewimmelt

07.05.2013

Bundesverfassungsgericht entschied unter Mitwirkung von Vizepräsident Ferdinand Kirchhof

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Beschwerde des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) gegen den seit Jahresbeginn erhobenen Rundfunkbeitrag (Aktenzeichen 1BvR 1700/12), abgelehnt. Der VDGN monierte in der Beschwerde vor allem die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die umfangreichen Datenerhebungen, die von den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten bei den Meldebehörden durchgeführt werden. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde die Beschwerde aus formalen Gründen, weil sie den „Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde“ nicht gerecht werde. Gefaßt wurde der Beschluß von der 3. Kammer des Ersten Senats, konkret vom Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof und den Richtern Susanne Baer und Johannes Masing, die allesamt von einer weiteren Begründung absahen.

VDGN-Präsident Peter Ohm: „Diese Ablehnung ist unfaßbar, zumal schon eine erste Verfassungsbeschwerde unseres Verbandes gegen den neuen Rundfunkbeitrag auf gleiche Weise im Februar abgewimmelt worden ist. Es sieht so aus, als wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Rundfunkbeitrag nicht inhaltlich beschäftigen will. Wir sind uns sicher, alle formalen Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde erfüllt zu haben. Was wir nicht für möglich gehalten haben, ist die Mitwirkung des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof an diesem Beschluß. Er ist der Bruder des früheren Verfassungsrichters Paul Kirchhof, der  wegen seines Gutachtens im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus dem Jahre 2010 als Vater des Rundfunkbeitrags gilt.

Der VDGN wird aber nicht aufgeben und demnächst eine Normenkontrollklage gegen die Beitragssatzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) erheben. Ausdrückliches Ziel ist es dabei, das Bundesverfassungsgericht wieder mit der Frage des neuen Rundfunkbeitrags und der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu befassen. Wir geben uns nicht damit zufrieden, daß dieses Problem auf dem juristischen Kirchhof landen soll.“