VDGN fordert Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bei Abrißkosten im Sinne der Pächter
Pächter von Wochenendgrundstücken im Osten Deutschlands werden nach gegenwärtiger Rechtslage ab 2023 massiv benachteiligt. Der Grund: Nach dem sogenannten Schuldrechtsanpassungsgesetz laufen sie Gefahr, die Abrisskosten für die Datsche bei Beendigung des Pachtvertrages allein zu tragen. Christian Gräff, Präsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), fordert, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen: „Dieses Thema muß schleunigst auf die politische Agenda. Alle Parteien sind gut beraten, eine der letzten verbliebenen offenen Fragen der Wiedervereinigung zu lösen und das Schuldrechtsanpassungsgesetz zu ändern. Ansonsten drohen zehntauenden Pächtern eine Rechtsunsicherheit und Kosten in fünfstelliger Höhe.“
Konkret fordert der VDGN die ersatzlose Streichung des § 15 Absatz 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Diese Vorschrift hebt eine Regelung zur Verteilung des Kostenrisikos bei Abriß eines Wochenendhauses auf, ohne festzulegen, was stattdessen gelten soll. Christian Gräff: „Diese Streichung ist der einfachste Weg, Rechtssicherheit für alle Betroffenen, gleichgültig ob Nutzer oder Eigentümer, herzustellen. Dann ist eindeutig geregelt, daß der Nutzer selbst zum Abriß eines rechtmäßig errichteten Gebäudes nicht verpflichtet ist und allenfalls die Hälfte der Abrißkosten tragen muß.“
Christian Gräff abschließend: „Der Gesetzgeber hat beim § 15 Absatz 3 zu Lasten der Pächter ganz einfach geschlampt, weil dadurch beim Abriß einer Datsche eine klare Regelung nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr gilt. Diese Unsicherheit belastet die Betroffenen im Osten gerade mit schmalen Einkommen massiv. Es ist nun Aufgabe der Politik, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen. In diesem Jahr wird der VDGN auf alle Fraktionen im Deutschen Bundestag zugehen, um eine Lösung herbeizuführen. Wir hoffen, daß sich parteiübergreifend eine Allianz für diese Gerechtigkeitsfrage finden wird.“
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz wurde 1994 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Es gilt für alle Verträge, die zu DDR-Zeiten für Wochenend- und Erholungsgrundstücke (Datschen) und Garagen auf fremdem Grund und Boden geschlossen worden sind. Nicht betroffen sind Kleingärten, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen. Nach Schätzungen gibt es in den Ost-Bundesländern und im Ostteil Berlins noch ca. 200.000 Datschen mit DDR-Verträgen.