Kommunen verschicken Grundsteuerbescheide – Was muss ich beachten?

14.01.2025

Viele Grundstückseigentümer haben von den Gemeinden ihren Grundsteuerbescheid über die Höhe der neuen Grundsteuer bereits erhalten. Darin sind neben dem neuen Hebesatz die Höhe der jährlichen Grundsteuer und die Zahlungstermine aufgeführt.

Seit November werden in Berlin die Grundsteuerbescheide zusammen mit den Grundsteuermessbescheiden verschickt. Kommunen wie in Brandenburg und auch in anderen Bundesländern wie Thüringen machen sich jetzt nach Festlegung der neuen Hebesätze daran, die Grundsteuerbescheide mit der neuen Grundsteuer und Zahlungsaufforderung den Grundstückseigentümern zuzustellen. Am 15. Februar ist die erste Quartalszahlung fällig. Bei Daueraufträgen und Direktüberweisungen ist es wichtig, den Zahlbetrag auf die neue Grundsteuer anzupassen. Ansonsten drohen Säumniszuschläge und ein Mahnverfahren. Im Übrigen muss auch bei Einsprüchen gegen den Grundsteuerwertbescheid und einer laufenden Verfahrensruhe die neue Grundsteuer gezahlt werden.

Von einem Widerspruch gegen diesen Grundsteuerbescheid ist abzuraten, da dies rechtlich aussichtlos und mit Kosten verbunden ist. Nur wenn in dem Grundsteuerbescheid objektive Fehler wie Rechenfehler, falsche Adresse oder falsches Flurstück enthalten sind, sollte ein Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.

Ein Einspruch ist nur gegen den Grundsteuerwertbescheid und hilfsweise gegen den Grundsteuermessbescheid innerhalb von einem Monat nach Zugang möglich. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, gegen die neue Grundsteuer rechtlich vorzugehen, außer es gibt (immer noch) objektive Fehler im Grundsteuerwertbescheid wie falsche Wohnfläche oder Grundstücksfläche, falsches Baujahr oder falsche Gebäudeart oder im Grundsteuermessbescheid eine falsche Steuermesszahl.

Mit oder ohne Einspruch muss die neue Grundsteuer auf jeden Fall gezahlt werden.

Bis der neue Grundsteuerbescheid eingetroffen ist, muss der Steuerpflichtige die alte Grundsteuer im Rahmen von Vorauszahlungen leisten. Das bestimmt das Grundsteuergesetz § 29. Sofern Eigentümer von Grundbesitz noch keinen „neuen“ Grundsteuerbescheid von der dafür zuständigen Gemeinde erhalten haben, müssen sie die Vorauszahlungen nach Maßgabe des „alten“ Grundsteuerbescheids weiterhin leisten. Diese Vorauszahlungen richten sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und werden zu den üblichen Terminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) fällig.

Diese Vorauszahlungen sichern laut Finanzministerium Brandenburg die Kontinuität des Steueraufkommens. Allerdings ist eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen nicht möglich. Änderungen können nur durch einen „neuen“ Grundsteuerbescheid vorgenommen werden. Wenn der „neue“ Grundsteuerbescheid gekommen ist, werden die geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Grundsteuer angerechnet. In Fällen, in denen bisher noch gar keine Festsetzung vorliegt wie bei neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten, greift nicht die Pflicht zur Vorauszahlung, da kein „alter“ Grundsteuerbescheid vorliegt.

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