Mecklenburg-Vorpommern: Verwaltungsgericht Schwerin ruft Karlsruhe an. Auch Oberverwaltungsgericht erwartet Spruch des höchsten deutschen Gerichts
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat von sich aus das Bundesverfassungsgericht angerufen, um überprüfen zu lassen, ob eine entscheidende Bestimmung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von Mecklenburg-Vorpommern zur Erhebung von Altanschließerbeiträgen dem Grundgesetz widerspricht. Das wurde jetzt dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) bekannt. Mit dem Beschluß vom 11. März 2016 (Aktenzeichen 4 A 94/11) will das Verwaltungsgericht eine Entscheidung zu folgender Rechtsfrage einholen: „Verstößt § 9 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die fehlende Normierung eines ´absoluten Endes´ für eine Anschlußbeitragserhebung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als wesentlichem Bestandteil des in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips?“
Außerdem geht nun auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) mit Sitz in Greifswald davon aus, daß eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Altanschließerbeiträge in Mecklenburg-Vorpommern erfolgen wird. Mit Beschluß vom 18. März 2016 (Aktenzeichen 1 L 209/15) hat es das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das eine vom VDGN betreute Prozeßgemeinschaft angestrengt hat. Das OVG traf diese Entscheidung „wegen der aktuellen und in naher Zukunft zu erwartenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Themenkomplex der sog. Altanschließer und des Vertrauensschutzes“.
Dazu VDGN-Präsident Peter Ohm: „Die vom Verwaltungsgericht Schwerin monierte Passage im § 9 des KAG bewirkt die praktische Unverjährbarkeit der Anschlußbeiträge in Mecklenburg-Vorpommern. Das hat der VDGN immer wieder kritisiert. Der Entwurf zur Änderung des KAG, über den der Schweriner Landtag heute diskutiert, soll aber diesen Mechanismus weiter aufrechterhalten. Erklärtermaßen geht es der Landesregierung um nichts anderes, als die bisher noch nicht abkassierten 37 Millionen Euro einzutreiben, nicht aber um rechtsstaatliches Handeln oder gar die Interessen der Betroffenen. Diese aber zu berücksichtigen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Anschlussbeiträgen mehrfach eingefordert.
Wenn die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern immer wieder behauptet, diese Rechtsprechung betreffe ihr Bundesland nicht, kann sie aus Karlsruhe ganz schnell eines Besseren belehrt werden. Das sollten auch die Abgeordneten des Landtages wissen, die offensichtlich von den genannten Beschlüssen der Gerichte nichts wissen.“