Allgemeine Bedingungen der Rechtsschutzversicherung
bei Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad
des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN)
(auf der Basis des Rechtsschutz-Rahmenvertrages mit der Versicherungsgesellschaft D.A.S., die der Risikoträger des Rechtsschutzes ist)
Präambel: Die Gefahr, eines Tages krankheits- oder altersbedingt pflegebedürftig zu sein oder an einer Behinderung zu leiden, betrifft jeden Menschen. Die Finanzierung der erforderlichen Pflege stellt eine erhebliche Belastung dar und kann das Eigentum am eigenen Haus und Grundstück gefährden. Daher ist die gesetzliche Anerkennung einer Pflegestufe oder des Behinderungsgrades von besonderer Bedeutung, da diese finanzielle Unterstützung nach sich zieht. Der VDGN hat sich darum zur Einführung dieser neuartigen, personenbezogenen Versicherung entschlossen, die seine Mitglieder bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte beim Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad unterstützen soll.
§ 1 Aufgaben der Versicherung
(1) Der Versicherer verhilft dem Versicherten bei der notwendigen gerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber Kranken- und Pflegeversicherungen im Zusammenhang mit der Einstufung bei der Pflegestufe im Zusammenhang mit der Bemessung des Schwerbehinderungsgrades, sofern der behauptete Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, vor den Sozialgerichten. Die Interessenwahrnehmung gilt als notwendig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung darüber obliegt dem Präsidium des VDGN.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für Beratungen bei einem Rechtsanwalt zu dem anstehenden Problem außerhalb des anhängigen Prozesses sowie für außergerichtliche Vertretungen und Widerspruchsverfahren.
§ 2 Versicherungsnehmer
(1) Versichert sind ordentliche Mitglieder des Vereins der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer e.V. (VMEG). Versichert sind ebenso ordentliche Zweitmitglieder des VMEG, sofern sie dieser Rechtsschutzversicherung beitreten.
(2) Auf die Beitragsordnung des VMEG wird verwiesen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im VMEG endet der Versicherungsschutz.
§ 3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht für nach Ablauf der Wartezeit und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetretene Versicherungsfälle. Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ist der Tag der Antragstellung bei der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse oder der zuständigen Behörde.
(2) Die Wartezeit beträgt 3 Jahre. Sie beginnt frühestens am 1. Januar 2015, bei späterem Eintritt in den VMEG oder späterem Beitritt zu dieser Versicherung mit Beginn des neuen Quartals.
(3) Für Mitglieder des VMEG verkürzt sich die Wartezeit auf 12 Monate, wenn die VMEG-Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2013 begann sowie auf 6 Monate, wenn die VMEG-Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begann.
(4) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wird.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vor einem ordentlichen Gericht geführten Prozess entstanden sind. Dabei werden die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden Kosten ersetzt.
(2) Es werden die hälftigen Kosten erstattet, wenn im Zusammenhang mit einem rechtsanhängigen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird und nicht mehr Kosten übernommen worden sind, als es dem Vergleichsergebnis entspricht.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung des Verfahrens, wenn alle Rechnungen/Kostennoten und Unterlagen (Vergleich oder Urteil) vorgelegt wurden.
(4) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen, einverständlichen Erledigung (Vergleich) entstanden sind
c) Kosten, die bei einer außergerichtlichen Vertretung entstanden sind
d) die zusätzlichen Auslagen des Anwalts für Fahrkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, wenn das Mitglied einem Anwalt seiner Wahl das Mandat erteilt hat, obwohl durch den VDGN ein Anwalt empfohlen wurde
e) vereinbarte Eigenanteile
f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde
g) Kosten eines Rechtsstreits, bei dem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
§ 5 Eintritt des Rechtsschutzfalles
(1) Versicherungsschutz wird grundsätzlich nur gewährt, wenn vorher die Zustimmung des VDGN-Präsidiums schriftlich eingeholt wurde. Ist zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage die Klage bereits anhängig, so kann in der Regel kein Versicherungsschutz gewährt werden. In Fällen, in denen das Recht des Versicherungsnehmers auch ohne eigene Klage gesichert werden kann, wird kein Versicherungsschutz für eine vom Versicherungsnehmer selbst veranlasste Klage gewährt.
(2) Anträge auf Versicherungsschutz sind an die VDGN-Hauptgeschäftsstelle zu richten. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen, in der Regel ein Entwurf der Klageschrift, Ausgangsbescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid sowie eine umfassende Sachverhaltsdarstellung beizufügen.
§ 6 Eigenanteil Der Eigenanteil beträgt bei Gewährung von Versicherungsschutz 150,00 € für jede Instanz und ist innerhalb einer mit der Deckungszusage verbundenen Frist beim VDGN einzuzahlen. Im Fall einer erfolgreichen Klage wird der Eigenanteil rückerstattet.
Berlin, den 29. Dezember 2014
Peter Ohm
Präsident
Eckhart Beleites
Vizepräsident m.b.G.