Garageneigentümer haben auch nach dem Januar 2007 Chancen auf Entschädigung

16.11.2006

Erhöhung des Verkehrswertes von Garagengrundstücken begründet Ansprüche

Eigentümer von Garagen aus DDR-Zeiten müssen nicht die Flinte ins Korn werfen. Eine generelle entschädigungslose Enteignung ab dem 1. Januar 2007, wie jüngst des öfteren öffentlich beschworen, wird nicht stattfinden. Dazu erklärt der Präsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), Eckhart Beleites:

„Viele Verträge über die Nutzung von Garagengrundstücken werden fortgeführt. Dort, wo Verträge nach dem 1. Januar gekündigt werden, haben die bisherigen Garageneigentümer gute Chancen, eine Entschädigung zu erstreiten. Der VDGN empfiehlt allen Betroffenen, sich eingehend mit der tatsächlichen Rechtslage zu befassen.

Die Rechtslage für Garagen auf fremdem Grund und Boden im Osten Deutschlands, für die vor dem 3. Oktober 1990 Nutzungsverträge geschlossen worden sind, ergibt sich aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz und sieht so aus: Die Grundstückseigentümer können diese Verträge kündigen, ohne noch eine Entschädigung zum Zeitwert der Garagen zahlen zu müssen. Mit der Kündigung des Vertrages fällt das Eigentum an der Garage dem Grundstückseigentümer zu. Bleibt der Vertrag aber bestehen, ändert sich im Grunde nichts: Die Garage gehört weiter ihrem bisherigen Eigentümer.

Wichtig für einen Großteil der Garageneigentümer ist: Auch im Falle einer Kündigung des Vertrages gibt es die Chance, eine Entschädigung zu erstreiten. Nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wird eine Entschädigung nämlich fällig, wenn mit der Bebauung durch Garagen der Verkehrswert des Grundstückes erhöht worden ist. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer nach einer Kündigung der Verträge die vorhandenen Garagen stehen läßt und vermietet.

Eine weitere Vermietung durch Grundstückseigentümer werden wir nach dem 1. Januar 2007 sicherlich häufig beobachten können. Denn viele Garagenstandorte können gar nicht anders bebaut werden, lassen sich auf keine andere Weise lukrativ verwerten. Die dann fälligen Entschädigungen wegen der Verkehrswerterhöhung können durchaus höher ausfallen als Entschädigungen aufgrund des Zeitwertes der Garagen“