Schornsteinfeger

Grundsätzlich gilt in Deutschland seit dem Jahr 2013 die freie Schornsteinfegerwahl. Doch tatsächlich gibt es neben den freien Schornsteinfegern auch weiterhin die Bezirksschornsteinfeger, nur dass diese seit 2013 Bezirksbevollmächtigte heißen.
Der VDGN setzte sich dafür ein, dass auch im Bereich der hoheitlichen Aufgaben schrittweise ein Wettbewerb um Qualität und Preise in Gang gesetzt wird.

Was ein freier Schornsteinfeger noch nicht darf

Es gibt eine Reihe von Aufgaben, die ein freier Schornsteinfeger derzeit nicht erledigen darf. Dazu zählen insbesondere hoheitliche Aufgaben wie z.B.

  • das Führen des Kehrbuches und Kontrollen, ob die vorgeschriebenen Schorn-steinfegerarbeiten durchgeführt werden,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides,
  • die Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden,
  • das Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.

Darüber hinaus werden in Verordnungen (z.B. der Kehr- und Überwachungsverordnung) den Bezirksbevollmächtigten im Zuge der hoheitlichen Aufgaben regelmäßig neue Aufgabenbereiche übertragen.

Dies bedeutet, dass für einen großen Teil der Prüfaufgaben, die von Hauseigentümern beauftragt werden müssen, keine freie Wahl besteht. Dies zementiert alte Strukturen und schafft Monopolgewinne auf Kosten der Eigenheimer.

Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Schornsteinfeger bieten wir unseren Mitgliedern eine fundierte Beratung.